Vorbereitung vor Gespräch mit der Geschäftsführung

| 8. August 2008 09:05 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren, folgender Sachverhalt liegt vor: Ich (Arbeitnehmer = AN) habe einen Arbeitsvertrag als "Betriebsberater" erhalten. Gehalt wurde als Fixum + Provision vom AG (AG = Arbeitgeber) vorgegeben. Die Provisionsregelung bezieht sich auf eine interne empirische Studie, die für den AN nicht einsehbar und schwer nachvollziehbar ist. Eine diesbezügliche Nachfrage wurde nicht beantwortet. Da diese Regelung jedoch "motivierend" wirken soll, stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer derartigen Provisionsregelung. Die Provisionsregelung gibt eine Formel (aus bisherigen Erfahrungen)
vor, deren Grundlagen nicht einsehbar sind. Im Kern umfaßt die Arbeit selbst Akquise und Betriebsberatungen. Die Adressen für den Firmenkontakt werden vom AG vorgegeben. Bedingung: Die angesprochenen Firmen sollten KMU´s (Kleine und mittelständische Unternehmen) sein, jedoch nicht kleiner als 10 Mitarbeiter. Eine Bearbeitung / Analyse der vorgegebenen Adressen jedoch ergibt, dass ca. 80% der Adressen, Adressen von Firmen mit weniger als 10 TN sind. Viele sogar noch darunter (1-3 Mann Betriebe).
Der AN hat somit gar nicht die Möglichkeit, die gesetzten Erwartungen oder Vorgaben zu erfüllen. Geschweige den die Provisionen zu erhalten. Der Betriebsberater wird vom Projektleiter angeleitet. Projektleiter und Geschäftsführung haben sich jedoch vorab nicht über diese Grundlagen selbst ausgetauscht. Der Projektleiter kennt somit diese Regelungen der möglichen Provisionszahlungen nicht. Der Projektleiter seinerseits lässt Adressen heraussuchen, ohne auf das Kriterium (mind. 10 Teilnehmer) zu achten. Dieses Kriterium hat er jedoch selbst gesetzt. Gleichzeitig erwartet er von dem AN, dass er dieses Kriterium als Grundlage in der Beratung einhält und auch die Quoten erreicht. Damit wird dem AN die Grundlage selbst entzogen. Der AN befindet sich im 3 Monat in der Probezeit (von 6 Monaten). Der Projektleiter und die Verwaltungsleitung haben nun ein erstes Feedback gegeben und die Zielerreichung klar als "mangelhaft" bezeichnet. Die Verwaltung war dabei, da diese das zahlenmäßige Controlling bearbeitet. Mehr noch, es wird dem AN vorgehalten, er hätte sich nicht gefügt. Weiterhin stellten sich die o.g. Diskrepanzen heraus. Dem AN wird weiterhin keine Möglichkeit der "strategischen Lösung" gegeben. Obwohl dies offen angesprochen wurde. Auch die Qualität der Adressenvorgaben wurde vom AN angesprochen. Der Projektleiter jedoch erwiderte, dass dies nicht innerhalb seiner Verantwortung läge. "Adressen könne der AN ja selbst heraussuchen", lautet nun die neue Devise. Allein die Vorgaben sollen eingehalten werden. Eine Rücksprache mit der Geschäftsführung steht nun bevor. Frage: Wie kann sich der AN verhalten, damit er eine Lösung auch im juristischen Sinne erreicht.
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Eine Lösung werden Sie (gerichtlich) dann erreichen, wenn Sie entweder eine konkrete Forderung an Hand Ihrer Leistung beziffern oder Auskunftsansprüche zur Berechnung der Prämie geltend machen.
Ich rate hier dringend zu einer Prüfung, da evtl. Regelungen oft widersprüchlich sind und zu einer Zahlungspflicht führen können.
Allerdings dürfte ein solcher Ansatz hier insoweit schwierig sein, als dass hier offenbar eine Regelung getroffen wurde, die in welcher form auch immer objektiv war. Anders evtl.. dann, wenn eine solche Regel nachträglich verändert wird.
Sie sollten dringend weiteren rat incl. Prüfung des Vertrages in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2008 | 13:56

Sehr geehrter Herr Steininger,

leider verstehe ich Ihre Antwort noch nicht.

Von welcher Leistung sprechen Sie?

Ich bin bei dem Unternehmen angestellt. Es geht auch nur zweitrangig um die Berechnung einer Prämie.

Meine Frage war / ist:

Ich befinde mich in einer Zwickmühle. Einerseits bin ich von den Kontaktadressen des Projektleiters abhängig, die aber gerade das geforderte Kriterium nach Firmen über 10 Mitarbeiter nicht erfüllen. Das diese Adressen vom AG aber gestellt werden, wurde im Bewerbungsgespräch besprochen und war Grundlage für eine Einstellung.

Andererseits kann ich ohne die Qualität der Kontaktadressen (Kriterium mindestens 10 Mitarbeiter) die Vorgaben ja gar nicht erfüllen. Hier liegt somit eine paradoxe Situation vor. Die Anforderung des AG ist gar nicht erfüllbar, egal, welche Qualität meine Beratung hat. Grundlage ist die Qualität der Kontaktadressen, die ich erhalte.

Meine Einstellung ist eine Art Pilotprojekt, da bisher mit freiberuflichen Beratern gearbeitet wurde und das Unternehmen sich nun erst einmal selbst mit dieser neuen Situation auseinandersetzen muss. Das Problem ist, dass dies auf "meine Kosten" geschieht, da hier offensichtlich zwischen Geschäftsführerebene und Projektleiterebene scheinbar keine Abstimmung erfolgte.

Diese mangelnde Abstimmung führt nun aber dazu, dass die Arbeitsgrundlage nun schon so angespannt ist, dass eine Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages sehr fraglich ist.

Gibt es hier eine Art "Schutz" bzw. kann ich irgendwelche Rechte
geltend machen, wenn es zu einer Lösung des Arbeitsvertrages kommt, weil auf der Geschäftsführungsebene und auf Projektleiterebene derartige Unklarheiten bestehen, sodass eine Arbeitsgrundlage nicht mehr gegeben ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2008 | 14:07

Zunächst bedaure ich, aus dem ursprünglichen Text nicht Ihre Frage genau erkannt zu haben.

Wenn es mit den vorgegebenen Adressen nicht möglich ist, die Leistung zu erbringen, könnten Sie trotzdem (als Folge der Schlechtleistung des Arbeitgebers) einen Anspruch auf Zahlung der Prämie erwerben.

Einen besonderen Schutz sehe ich nach Ihrer Schilderung insoweit aber nicht. Für den Fall, dass das KSchG anwendbar ist und man eine Kündigung auf Schlechtleistung stützt, können Sie die fehlende Zuarbeit natürlich rügen. Hier wird dann sicherlich ein Abwägung zu Ihren Gunsten erfolgen müssen.

Zum jetzigen Zeitpunkt sollten Sie auf jeden Fall *schriftlich* die mangelnde Qualität rügen und Nachbesserung verlangen.

Letztendlich rate ich nochmals zu einen persönlichen Gespräch mit einem Kollegen und einer Prüfung des Arbeitsvertrages, da es hier eine „Patentlösung“ nicht gibt.

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