22. November 2021
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12:07
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Fluggesellschaft kann zur Rückzahlung der Kosten des Flugtickets sowie zur Zahlung einer Pauschale nach der europäischen Fluggastrechteverordnung aufgefordert werden.
Voraussetzung dafür wäre, dass tatsächlich die Stornierung des Fluges nicht an Sie übermittelt wurde und der Flug nicht coronbedingt kurzfristig storniert wurde. Alleine die Tatsache, dass der Flug länger nicht stattfand ist hier nicht ausreichend als Argument. (Hier sollte die Gegenseite vortragen).
Klageweg wäre der Abflugort (also Frankfurt). Wenn die Fluggesellschaft Allitalia ist, tritt als Problem hinzu, dass diese zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat. Der Ort um Forderungen dann geltend zu machen ist alleine das Insolvenzgericht (Italien).
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt