Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Ihre Frage darf ich antworten, wie folgt.
Man kann einen Mietvertrag auch mündlich schließen und er gilt dann auf unbestimmte Zeit. Allerdings schreiben Sie, dass Sie noch keine Miete gezahlt haben. Zu einem Mietvertrag gehört aber, dass man sich über die wesentlichen Vertragsdaten geeinigt hat, dazu gehört zweifellos die Höhe der Miete.
Da hierüber nach Ihrer Darstellung keine Einigung erzielt ist, Sie aber andererseits nach Ihren Angaben in dem Objekt wohnen, würde man das Vertragsverhältnis derzeit als Leihe einordnen: Sie haben die Wohnung erhalten, ohne dass Sie ein Entgelt schulden. Insofern können Sie sich entspannt zurück lehnen, denn auch bei der Leihe müsste der Vermieter Ihnen zumindest eine 3 - monatige Kündigungsfrist zubilligen, bis Sie die Wohnung zurück geben müssten.
Selbst wenn man aus irgendwelchen Äußerungen, die Sie oder der Vermieter getätigt haben, auf Entgeltlichkeit der Überlassung der Räume schließen wollte, würden Sie nur eine Nutzungsentschädigung schulden, und zwar in Höhe der ortsüblichen Miete. Auch insofern ist also kein übermäßiges Risiko mit Ihrer Gestaltung verbunden, denn dass Sie die übliche Miete zahlen müssen, entspricht den normalen Vertragsbedingungen.
ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
auf Ihre Frage darf ich antworten, wie folgt.
Man kann einen Mietvertrag auch mündlich schließen und er gilt dann auf unbestimmte Zeit. Allerdings schreiben Sie, dass Sie noch keine Miete gezahlt haben. Zu einem Mietvertrag gehört aber, dass man sich über die wesentlichen Vertragsdaten geeinigt hat, dazu gehört zweifellos die Höhe der Miete.
Da hierüber nach Ihrer Darstellung keine Einigung erzielt ist, Sie aber andererseits nach Ihren Angaben in dem Objekt wohnen, würde man das Vertragsverhältnis derzeit als Leihe einordnen: Sie haben die Wohnung erhalten, ohne dass Sie ein Entgelt schulden. Insofern können Sie sich entspannt zurück lehnen, denn auch bei der Leihe müsste der Vermieter Ihnen zumindest eine 3 - monatige Kündigungsfrist zubilligen, bis Sie die Wohnung zurück geben müssten.
Selbst wenn man aus irgendwelchen Äußerungen, die Sie oder der Vermieter getätigt haben, auf Entgeltlichkeit der Überlassung der Räume schließen wollte, würden Sie nur eine Nutzungsentschädigung schulden, und zwar in Höhe der ortsüblichen Miete. Auch insofern ist also kein übermäßiges Risiko mit Ihrer Gestaltung verbunden, denn dass Sie die übliche Miete zahlen müssen, entspricht den normalen Vertragsbedingungen.
ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin