27. Juni 2010
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14:07
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie den Verkäufer darüber informiert haben und dies auch zeugenschaftlich beweisen können, dass der Leistungszeitpunkt für Sie von wesentlichem Interesse ist, ist dieser Leistungszeitpunkt Vertragsbestandteil beworden, da der Verkäufer Ihnen ja zugesichert hatte, dass das Auto spätestens im September bereitstehen wird. Läuft dieser Zeitpunkt ab, verletzt der Verkäufer die ihm obliegenden Vertragspflichten, so dass Sie dann (also ab dem 01.10.2010) gem. § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten können.
Sollte der Verkäufer Sie bzgl den Voraussetzungen des Rabattes belogen haben, stellt dies eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar, so dass Sie gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB Ersatz des Ihnen entstandenen Vertrauensschadens verlangen könnten. Das heißt: Hätte der Verkäufer Ihnen den Rabatt nicht gewährt und Sie dahingehend belogen, dass kein Verkäufer Ihnen diesen Rabatt gewähren würde und hätten Sie den Rabatt dann anderswo bekommen, könnten Sie diesen Differenzbetrag vom Verkäufer ersetzt verlangen. Da Sie nun jedoch den Rabatt noch erhalten haben, ist Ihnen diesbezüglich kein Schaden entstanden. Aus dieser Pflichtverletzung des Verkäufers resultiert jedoch keine Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen.
Eine arglistige Täuschung berechtigt gem. § 123 BGB zu einer Anfechtung des Vertrags. Anders als beim Rücktritt müssen Sie damit auch nicht bis zum Ablauf des Lieferzeitpunktes warten. Sie können die Anfechtung bereits jetzt erklären, allerdings obliegt Ihnen hier die Beweislast, das heißt, dass Sie beweisen können müssen, dass der Verkäufer Sie bezüglich des Lieferzeitpunktes vorsätzlich belogen hat und dass Sie in Kenntnis der wahren Tatsachen den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Rechtsanwalt Lars Liedtke