Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich kann eine Stundenvergütung auch mündlich abgeschlossen werden, um wirksam zu sein. Schriftform ist aber zweckmäßig, damit man einen Nachweis im Streitfall hat.
Sie haben mit dem Rechtsanwalt (mündlich) eine Stundenvereinbarung getroffen, wobei offen bleiben mag, ob die Vereinbarung über einen Stundenhonorar von 160,00 € oder über 180,00 € netto lautet.
Der Stundensatz von 160,00 € oder 180,00 € ist bezüglich der Höhe nicht jedenfalls zu beanstanden.
2.
Das Problem im geschilderten Fall ist, daß nicht festgehalten wurde, wie viele Stunden angesetzt werden sollten. Zu berücksichtigen ist, daß auch die aufgewendete Zeit für Internet- oder Literaturrecherchen, Prüfung von Entwürfen etc. in die Stundenabrechnung einfließen. Der Rechtsanwalt hat also einen gewissen Spielraum, wieviel Zeit er für die in Auftrag gegebene Tätigkeit benötigen und damit auch abrechnen darf.
Der Rechtsanwalt muß in seiner Abrechnung aufschlüsseln, wie lange er an der in Rechnung gestellten Aufgabe gearbeitet hat. Hier liegt ein weiteres Problem Ihrer Auftragserteilung: Die Vereinbarung enthält keinerlei Regelungen, wann z. B. eine Stunde abgerechnet werden kann. D. h. es bleibt offen, ob die angefangene halbe Stunde bereits als ganze Stunde berechnet werden darf.
Allerdings werden Sie von dem Rechtsanwalt verlangen können, daß er detailliert darlegt, wieviel Zeit er für welche Tätigkeiten benötigt hat.
3.
Der Ansatzpunkt für eine Revidierung der Rechnung ist der Vergleich zwischen Aufgabenstellung und (angeblich) aufgewendeter Zeit. D. h. es ist zu fragen, wieviel Zeit ist für die Aufgabe normalerweise anzusetzen.
Aufgabenstellung ist die Gründung eines Vereins.
Die Einschätzung des Rechtsanwalt geht nun dahin, daß bei entsprechender Vorbereitung der Unterlagen (Satzung, Beitragsordnung, Mitgliedsanträge und ein Beiblatt mit Fragen und Anmerkungen) ein bis zwei Stunden angesetzt werden müßten.
Schließlich sagt der Anwalt anläßlich der persönlichen Besprechung, der gesamte Gründungsprozeß (mit Gründungsversammlung bei ihm) werde ca. 5-7 Stunden beanspruchen.
Die Stundenkalkulation des Rechtsanwalts wird man nun auf 1-2 Stunden für die „Vorbereitungstätigkeit" und auf 5-7 Stunden für den "Gründungsprozeß" ansetzen können. Das bedeutet einen Rahmen für die Gesamttätigkeit von 6-9 Stunden.
Die Korrekturvorschläge, die der Rechtsanwalt Ihnen unterbreitet hat, sind meines Erachtens durchaus, was den Zeitaufwand angeht, in gewissem Umfang überprüfbar. So macht es einen Unterschied, ob nur einzelne Punkte geändert worden sind oder ob eine neue Satzung erstellt worden ist. Auch wird es unterschiedlich zu werten sein, ob der Anwalt auf eine Mustersatzung zurückgreifen konnte oder ob Ihre Vorstellungen eine weitergehende Recherche, z. B. durch Heranziehung von Rechtsprechung, erforderlich machten. Das läßt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen.
D. h. wenn man die Unterlagen, die Sie vorgelegt haben (und die der Rechtsanwalt auch lesen muß) in Relation zum Ergebnis, das der Anwalt geliefert hat, setzt, wird man näherungsweise sagen können, welcher Zeitaufwand äußerstenfalls noch vertretbar erscheint.
4.
Nicht zu Ihren Gunsten greift dagegen der Hinweis auf die rechtliche Beutung von Kostenvoranschlägen und die Auswirkung von deren Überschreitung.
Hier liegt nämlich, und darauf wird sich der Rechtsanwalt vermutlich berufen, weder ein Kostenvoranschlag noch ein Angebot vor, sondern es handelt sich um eine unverbindliche Einschätzung des erwarteten Arbeitsaufwands. Der Anwalt würde im Streitfall einwenden, daß eine verbindliche näherungsweise Aussage über die benötigten Stunden erst bei Kenntnis der Unterlagen möglich gewesen sei.
5.
Ob Sie einen Rechtsstreit gewinnen können, läßt sich also seriös nur beantworten, wenn man den gesamten Vorgang, also alle Unterlagen, kennt. Wenn man darauf basierend eine Stundenkalkulation erstellt, bleibt aber stets, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, ein Ermessensspielraum.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich, den Vorschlag des Rechtsanwalts anzunehmen und 380,00 € mit der Maßgabe zu zahlen, daß damit alle wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen seien.
Von einer Publikation dieser Sache mit Namensnennung auf Ihrer Internetseite mit Begriffen wie Betrug und Abzocke rate ich dringend ab. Der Rechtsanwalt wird vermutlich Strafanzeige erstatten, deren Folgen für Sie an dieser Stelle nicht abschätzbar sind. Daneben müßten Sie mit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für die ausführliche und aussagekräftige Antwort.
In der benannten Rechnung wird schon aufgeschlüsselt, wie sich die 6 Std. zusammensetzen (z.B. wird das halbstündige Gespräch mit 1 Std. berechnen und 1 Std. Diktat ist auch dabei).
Ich war mir eigentlich recht sicher, dass auch ein Anwalt gewissen Regeln und Grenzen unterliegt, die den Verbraucher vor Willkür und Wucher schützen. Sonst hätte ich mir natürlich gerne den Einsatz hier nicht zusätzlich aufgehalst.
Der Anwalt brüstete sich schließlich, wieviel Erfahrung er auf diesem Gebiet hätte. Dann sollte er auch seinen Aufwand besser einschätzen können.
Ich kann Ihrer Antwort nicht entnehmen, ob ich wenigstens die Vorschläge verwenden darf, sofern ich der Meinung bin, dass diese passen? Schließlich hat er sich nicht zu meinem Rückgabeangebot geäußert.
Vielen Dank für Ihren Einsatz.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Ausarbeitungen des Rechtsanwalts dürfen Sie selbstverständlich verwenden. Schließlich haben Sie sich im Nachhinein auf ein "modifiziertes" Honorar verständigt, das für die Leistung des Anwalts gezahlt werden soll.
Abschließend noch ein kleiner Hinweis: Ich halte Vergütungen auf Stundenbasis in den meisten Fällen eher für weniger geeinigt. Besser ist eine Pauschalvergütung, zumal wenn der Anwalt den Aufwand in etwa - so wie im vorliegenden Fall - absehen kann. Bei einer Pauschalvergütung weiß der Mandant, welche Kosten auf ihn zukommen werden. Genau das ist aber bei der Stundenvergütung nicht der Fall. Im Streitfall muß dann ein Gericht entscheiden, ob der angesetzte Stundenaufwand noch mit dem Arbeitsergebnis in Einklang steht. Und in diesem Fall besteht ein erheblicher Ermessensspielraum.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt