gerne beantworte ich Ihre Frage.
Beide Eltern eines Volljährigen sind barunterhaltspflichtig und das Verhalten Ihres Ex-Mannes kann daran nichts ändern. Ihr Sohn war bereits volljährig und konnte allein über seine Wohnsituation entscheiden.
Grundsätzlich sind nur die Eltern dem volljährigen Kind zur Auskunft verpflichtet, die Rechtsprechung nimmt aber auch einen Anspruch aller Beteiligten untereinander an. Sie können also durchaus Ihren Exmann auf Auskunft in Anspruch nehmen, falls nicht Ihr Sohn das tut. Sinnvoll könnte aber auch sein den Unterhalt zu verweigern, damit dann Ihr Sohn die Klage erhebt, denn ohne komplette Auskunft ist eine Berechnung nicht möglich.
Falls Sie klagen wollen, ist es aber nur rückwirkdend möglich, wenn der Ex-Mann wirksam in Verzug gesetzt worden ist, also ab Aufforderung zur Auskunft.
Es bestehen keine Aussichten für die Vergangenheit Ansprüche duchzusetzen. Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt könnte nur Ihr Sohn haben, denn nach Ihren Angaben hatte der Sohn diesen beauftragt. Eine Rückforderung von Unterhalt gegen den Sohn scheidet wegen Entreicherung aus, denn Ihr Sohn hat den Unterhalt verbraucht.
Die Ansprüche auf Unterhalt und alle damit zusammenhängenden Ansprüche verjähren in drei Jahren wobei die Verjährung am Jahresende beginnt.
Sehr geehrter Herr RA Wöhler!
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage und die Beruhigung, die Angelegenheit bislang ähnlich Ihrem Rat behandelt zu haben. Allerdings sind mir die widersprüchlichen Informationen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrecht noch nicht klar, da mein Sohn zum Zeitpunkt seines Auszugs in Schulausbildung und unter 21 Jahren sozusagen noch als privilegierter Volljähriger galt. Bis wann sollen laut Gesetz hier die Eltern entscheiden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich komme auf Ihre Nachfrage zurück. Ein Volljähriger ist nur priviligiert, wenn er noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Allerdings gilt dies nur für den Unterhalt, er ist trotzdem volljährig und kann leben wo er will. Mit dem Auszug, der zulässig ist, entfallen die Voraussetzungen des § 1603 II BGB. Ihr Sohn gibt mit dem Auszug also seine bessere unterhaltsrechtliche Situation auf.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt