Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Er meint, das Einkommen des neuen Ehepartners der Mutter spiele keine Rolle, stimmt das?
Ja, das stimmt. Er ist nicht gegenüber Ihrem Sohn unterhaltsverpflichtet. Etwas andere würde nur dann gelten, wenn die Frau vom neuen Mann wieder geschieden oder getrennt wäre. Dann wäre ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen diesen Einkommen.
2. Gibt es eine Erwerbsobliegenheit der Mutter, so daß auch ein fiktives Einkommen zur Berechnung genommen werden kann? Wenn ja, wie hoch?
Je nach den Umständen gibt es diese. Die Kinder sind schon groß, so dass die Mutter eine Erwerbsobliegenheit hat. Es ist ihr zuzumuten, arbeiten zu gehen. Näheres hierzu über die Verhältnisse ist mir aber nicht bekannt. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
3. Wird auch in der intakten Ehe ein fiktiver Ehegattenunterhalt (oder so) als Einkommen der Mutter verwendet?
siehe Frage 1
4. Was ist der Höchstsatz, den ein Elternteil zu zahlen hat?
860 € für einen auswärts untergebrachten Studenten. Ab 18 wird der Unterhalt gequotelt, je nach Einkommen der Eltern. Jeder muss dann einen prozentualen Anteil zahlen. Eine abstrakte Grenze, wie viel zu zahlen ist, gibt es nicht. Es ist der Selbstbehalt von 1400 € ggü. Ihrem Sohn zu beachten und ggf. eine Mangelfallberechnung durchzuführen.
5. Was gibt es noch Wichtiges zur Berechnung des Volljährigenunterhalts zu erläutern?
siehe u.a. Frage 4.
Es ist ein Anspruch des Vj. selbst, den er gegenüber beiden Eltern geltend machen muss. Er darf auch Auskunft von beiden verlangen. So erhält indirekt der andere Elternteil Einblick in die Vermögensverhältnisse des jeweilig anderen. Das Kindergeld ist dem Vj. direkt auszuzahlen und wird auf den Bedarf angerechnet. Jobs mit über 100 € Einkommen muss sich der Vj. auch anrechnen lassen. Er muss über den ordentlichen Fortgang des Studiums Nachweise erbringen, etwa Studienbescheinigungen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Er meint, das Einkommen des neuen Ehepartners der Mutter spiele keine Rolle, stimmt das?
Ja, das stimmt. Er ist nicht gegenüber Ihrem Sohn unterhaltsverpflichtet. Etwas andere würde nur dann gelten, wenn die Frau vom neuen Mann wieder geschieden oder getrennt wäre. Dann wäre ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen diesen Einkommen.
2. Gibt es eine Erwerbsobliegenheit der Mutter, so daß auch ein fiktives Einkommen zur Berechnung genommen werden kann? Wenn ja, wie hoch?
Je nach den Umständen gibt es diese. Die Kinder sind schon groß, so dass die Mutter eine Erwerbsobliegenheit hat. Es ist ihr zuzumuten, arbeiten zu gehen. Näheres hierzu über die Verhältnisse ist mir aber nicht bekannt. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
3. Wird auch in der intakten Ehe ein fiktiver Ehegattenunterhalt (oder so) als Einkommen der Mutter verwendet?
siehe Frage 1
4. Was ist der Höchstsatz, den ein Elternteil zu zahlen hat?
860 € für einen auswärts untergebrachten Studenten. Ab 18 wird der Unterhalt gequotelt, je nach Einkommen der Eltern. Jeder muss dann einen prozentualen Anteil zahlen. Eine abstrakte Grenze, wie viel zu zahlen ist, gibt es nicht. Es ist der Selbstbehalt von 1400 € ggü. Ihrem Sohn zu beachten und ggf. eine Mangelfallberechnung durchzuführen.
5. Was gibt es noch Wichtiges zur Berechnung des Volljährigenunterhalts zu erläutern?
siehe u.a. Frage 4.
Es ist ein Anspruch des Vj. selbst, den er gegenüber beiden Eltern geltend machen muss. Er darf auch Auskunft von beiden verlangen. So erhält indirekt der andere Elternteil Einblick in die Vermögensverhältnisse des jeweilig anderen. Das Kindergeld ist dem Vj. direkt auszuzahlen und wird auf den Bedarf angerechnet. Jobs mit über 100 € Einkommen muss sich der Vj. auch anrechnen lassen. Er muss über den ordentlichen Fortgang des Studiums Nachweise erbringen, etwa Studienbescheinigungen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin