Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
§ 88 SGG ( Sozialgerichtsgesetz) schützt den Betroffenen davor, durch die Untätigkeit der Behörde in seinen Rechten verletzt zu werden.
Ist nach § 88 Abs. 1 SGG ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die UNTÄTIGKEITSKLAGE nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig.
Liegt ein zureichender Grund vor, dass der beantragte Verwaltungsakt nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren aus.
KEIN zureichender Grund ist Personalmangel der Behörde.
Ein zureichnender Grund ist z.B. die Aufklärung komplexer Sachverhalte.
Nach § 88 Abs.2 SGG gilt das gleiche, wenn über den WIDERSPRUCH nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von 3 MONATEN gilt.
Sie können also gemäß § 88 Abs.2 SGG nach 3 Monaten Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.
Gegenstand dieser Klage ist nur die Bescheidung des Widerspruchs.
Ist Ihre Klage begründet wird die Behörde daher zur Erteilung des Widerspruchsbescheides verurteilt.
Zu beachten ist noch, dass die Klage grundsätzlich nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Frage, die Sie jedoch leider nicht beantwortet haben. Ich darf mich hier selber zitieren:
"Im Grunde ist es mir recht, wenn ich nichts mehr davon höre ...." Also, eine Klage wegen Untätigkeit wäre ja gar nicht in meinem Interesse, es sei denn, der Bescheid erlangt Rechtskraft, wenn ich dies nicht tue. Und dies war auch meine Frage: " .... Und was passiert (oder muss ich tun), wenn der Widerspruch weiterhin nicht behandelt wird?"
Ich lege die Betonung mal auf WAS PASSIERT und MUSS, dann ist es vielleicht klarer, was ich meinte.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Sie wollten wissen, in welchem Zeitraum eine Behörde über einen Widerspruch entscheiden muss.
Nach § 88 Abs.2 SGG muss die Behörde über den Widerspruch innerhalb von 3 Monaten entscheiden. Will der Betroffene eine Entscheidung dann muss er Untätigkeitsklage erheben (siehe meine Anwort).
Des weiteren wollten Sie wissen, was passiert, wenn der Widerspruch nicht weiter " behandelt" wird.
Da Sie ja Widerspruch eingelegt haben, kann der Ursprungsbescheid (= Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse) NICHT rechtskräftig werden.
Dies ist Sinn und Zweck des Widerspruchs.
Wenn Sie keine Untätigkeitsklage erheben und auch die Behörde sonst nicht auffordern über den Widerspruch zu entscheiden, kann die Behörde jeder Zeit später über den Widerspruch entscheiden. Während dieser Zeit wissen Sie nicht woran Sie sind.
Die Untätigkeitsklage hat den Zweck, dass der Betroffene zeitnah erfährt, woran er ist. Durch sie soll also gewährleistet werden, dass eine zeitnahe Entscheidung gefällt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller