Betreff: >ALG2 (HARTZ IV), Berechnung, Wohnkosten, Widerspruch etc.
Sehr geehrter Fragensteller,
bevor Sie die Schritte für den Umzug in die Wege geleitet haben, hätten Sie die aufgeworfenen Punkte mit Ihrem Bearbeiter in der Agetur für Arbeit klären sollen. Falls Sie das noch nicht getan haben, sollten Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrer örtlichen Agentur melden und dort alle erforderlichen Anträge stellen, insbesonder den für die Aufstockung es ALG I mit Wohngeld nun eine Hartz VI -Leistung, geregelt auch im SGB II. Dabei kommt es auf die Antragstellung an nicht den ersen Bedarfsfall.
Zuerst versuche ich den Themnkreis zum "Wohngeld" zu beantworten. Bei der Anzahl der Personen die zu einem Haushalt gehörtem zählen alle Personen, auch Neugeberore, dazu. Als angemessene Wohnfläche geht man von zunächst 45 qm aus und rechnet jedes weitere Familiemitglig mit 15 qm hinzu, so dass sich in Ihrem Fall 120 qm ergeben würden. Man kan Sie nicht zwingen in güstigeren Wohnraum umzuziehen, sondern nur nach einer Vergleichberechnung die Leistung von Wohngeld später reduzieren. Fü+r die ersten 6 Monate wird sich die Bewilligung anhand der tatsächlichen Umstände bemessen. Bei einem Umzug trägt die Agentur für Arbeit nur die reinen Transport/Umzugskosten, den Rest müssen Sie bezahlen. Es sei denn Sie vereinbaren mit Ihrem Sachbearbeiter vor dem Umzug etwas anderes. Bei den Zuschüssen zur Miete wird bei der Bewilligung die tatsächlichen Beträge zu Grunde gelegt und keine fiktive Berechnung für einen Ihn aufgrund Ihrer Familiengröße größeren zustehenen Wohnraum. Die ARGE wird Ihm Vermieter bei einer vorzeitigen Beendigung keinen Schadenserstaz leisten. Mit Sperren müssen Sie immer dann rechnen, wenn Sie die ARGE nicht rechtzeitig informieren. Zu Anfang ahbe ich darauf schon hingewiesen. Sie müssen sich aufgrund dees geplanten Umzuges nicht nur bei Ihrer jetztigen örtlichen ARGE melden sondern auch bei der in Fürth. Das Themengebiet mit dem Unterhaltstitel in Polen kann ich Ihnen nur sehr kurz beantworten. Eine Anrechnung des derzeit nicht durchsetzbaren Titels kann Ihnen gegenüber nicht erfolgen. Sie sollten daher auch dafür sorgen, dass das Kindergeld für die Kinder Ihrer Frau ( also der nicht gemeinsamenen Kinder) auch an Ihre Frau ausbezahlt wird, nicht an Sie. Sie haben ohne eine Adoption oder Pfelgschaft der Kinder keine Unterhaltspflicht. Üblicherweise rechnet die AREGE nur die Leistungen an, die auch tatsählcih von Dritten erbracht werden. Ihr Frau sollte prüfen , ob sie nicht Unterhaltsvorschuss von deutscher oder polnischer Seite erhalten kann. Da Sie alle unter einem Dach unn von Ihrem Einlkommen leben, wird bei der Berechnung von ALG und ALG II eine einheitliche Berechnung für alle Familienmitglieder vorgenommen werden. dh. Ihre Frau kann keine gesonderten ALG II Leistungen beantragen vielleicht jedoch ALG 1. Ortsanwesenheit ist nur bei Bezug eigenen Leistungen zur Integration am Arbeitsamrkt erforderlich. Soweit Ihre Frau dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung steht muss Sie auch keinen Urlaubsantrag bei der ARGE stellen, Sie schon, wenn Sie Urlaub machen wollen. Sollte Ihre Frau eigene Leistungen der ARGE beantragen, dann muss Sie das Kind zu Terminen mitnehmen oder einen Babysitte sich suchen. Die Kinderbetruung ist kein Grund nicht zu Terminen zu erscheinen. Bei einer falschen Berechnung von Leistungen der ARGE haben Sie auch in einem Fall von einem Widerspruch keinen Auszahlunsganspruch auf den von Ihnen berechneten Betrag. Sie können dann zur Unterhaltssicherung einen Darlehensantrag stellen, der jedoch im Ermessen Ihres Bearbeiters steht. Die späte Auszahlung des Gehalte stellt dem Grund nach keine Einnahme nach § 11 SGB II
, dem Zuflussprinzip, dar, wenn Sie dies der ARGE belegen können. Eine Anrechnung sollte nicht erfolgen. Soweit Sie bereits Leistunegn nach SGB II beziehen, findet eine Anrechnung statt, wenn sich die Zeiträume überschneiden, wovon ich nicht ausgehe. Aus den Tag der Auszahlung kommt es dabei nicht an.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Bitte beachten Sie, das Behörden Ermessenspileräume bei Ihren Entsheidungen haben, es gibt daher kaum eine hunderprozentige Antwort im Sinne von ja oder nein. Wichtig ist, das Sie mit Ihrem Sachbearbeitet alle Themen klären, bevor diese anstehen. So können Sie sich optimal auf die Situation einstellen.
Konkrete ALGII - Zuschüsse können Sie im Internet berechnen lassen In Fürth ist die Wohngeldstufe III vergeben, siehe bei www.sozialhilfe 24.de oder anderen Anbietern.
Mit freundlichen Grüßen Susanne Glahn Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn
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Sehr geehrte Frau Glahn,
am Anfang meiner Anfrage habe ich geschrieben, dass ich hieb- und stichfeste Antworten brauche. Zu jeder Frage habe ich eine Antwort gewünscht. Sie raten mir allgemein die Sache mit dem Umzug mit dem Sachbearbeiter zu klären. Dies ist keine Antwort auf meine Frage. Ihre Berechnung mit 120qm für 5 Personen ist falsch, richtig wäre 45qm pro eine Person + 4x15qm für 4 weitere Personen =105qm. Das Thema mit der Freizügigkeit PUNKT 1 Frage d) und f) haben Sie überhaupt nicht erläutert - ich kann mir nicht vorstellen, dass ARGE nur wegen eines Umzugs die Leistungen und die Wohnkosten streichen darf. Beim Zuflussprinzip schreiben Sie, dass es nicht auf den Tag der Auszahlung kommt. Das ist so viel ich weiss falsch, beim Zuflussprinzip geht es um den Tag der Wertstellung und so wird das auch gehandhabt. PUNKT 3 Fragen a) und b) wurden überhaupt nicht beantwortet.
Sehr geehrter Fragensteller,
auch Ihre Nachfarge möchte ich meine gestrige Antwort gerne noch weiter ausführen.
Sebstverständlich genießen Sie Freizügigkeit, man kann Ihnen daher werder vorschreiben, wo Sie örtlich zu wohnen haben, noch welche Ausstattung Ihre Wohnung haben soll. Jedoch bei Zahlungen von Wohngeld oder Aufstockung nach ALGII kann die Behörde die Zuzahlung zeitlich begrenzen wie auch herabsetzen, wenn kein anderer günstiger Wohnraum trotz Hinweis der Behörde angemietet wird.(Hierzu hate ich geantwortet, das Wohngeldzahlungen bei einer zu großen oder zu teuren Wohnung später gekürzt werden können). Das wäre dann die Grenze oder der Preis der Freizügigkeit. Bezüglich der Berrechnung der angemssenen Wohnfläche kommen Sie zu Recht zu 105 qm. Ihre Bemühungen für eine günstigere Wohnung sollten Sie auch gegenüber der ARGE dokumentieren,da man Ihnen nur dann einen Umzug in eine günstigere Wohnung nahe legen kann, wenn eine solche im Ihrem Umkreis auch verfügbar und auch tatsächlich günstiger ist. Wenn das ein Thema mit der ARGE werden sollte, dann sollten Sie den Wohnungsmarkt über vergleichbare Wohnungen im Auge behalten, um hier zu Ihren Gunsten argumentieren zu können. Nicht immer kennen die Mitarbeiter der ARGE den Wohnungsmarkt, daher sollten Sie vorbereitet sein.
Sie hatten auch bezüglich ALGII Zahlungen für Ihre Frau nachgefragt. Welche Leistungen hatten Sie dabei im Auge, da unter dem Mantel von Hartz VI alle Sozialleistungen zusammengefasst wurden. Da Ihr Sohn bereits 14 Moante alt ist, kommt die Beantragung von Elterngeld nicht mehr in Betracht. Falls das ein Thema für Sie ist, könnten Sie den Umzug in die Nähe zu den Eltern/Großeltern auch damit gegenüber der ARGE begründen, das auch Ihre Frau so die Möglichkeit der Kinderbetreuung sicher stellen kann, um sich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Auch ein Arguemnt was gerne gehört wird, allerdings sollte dann auch die Absicht bestehen, wieder berufstätig zu werden.
Leider muss noch einmal darauf aufmerksam machen, dass bei Rechtsfragen selten als Antwort ein ja oder nein genügt oder eine verbindliche Antwort- auch wenn noch so ehr erwünscht - nicht immer erteilt werden kann. Gerade Ihr Fall ist sehr umfangreich und vielschichtig. Ich habe auch den Eindruck, das Teile meiner Antwort fehlen, da der Anbieter während der Beantwortung der Frage eine neue Anmedlung erforderlich machte.
Auch möchte ich noch mal darauf aufmerksam machen, das den Mitarbeitern der ARGE Ermessenspielräume zustehen, die dann unabhägig von Informationen die Sie durch eigene Ermittlungen zu Ihrem Fall bekommen, anders entscheiden können. Diesen Spielraum können Sie für sich nutzen, indem Sie sich auf Termine in der ARGE gut vorbereiten, Ihre Anliegen begründen können und ein positives Klima mit Ihrem Sachbearbeiter schaffen. Bitte vergessen Sie such nicht sich immer so früh wie möglich bei der ARGE zu melden, insbesondere bei Wohnsitzänderungen.
Zueltzt noch ein Hinweis. Die Frage war so umfangreich, das man sie kaum in 2 Stunden beantworten konnte und auch immer wieder von Anfang an sie sich neu durchlesen musste, um den Anschluss nicht zu verlieren. Vielleicht sollten Sie in der Zukunft Ihre Fragen teilen und einzeln einstellen.
Falls Sie noch eine Frage haben, können Sie mich über die bekannte Mailadresse erreichen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, das eine Bearbeitung manchmal auch länger dauern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
Bei dem Punkt Zuflussprinzip hatte ich Sie missverständlich verstanden. Bei dem Beginn von ALG kommte es nicht auf den Tag der Auszahlung des Gehaltes an, sondern ab dem Tag der ersten Arbeitslosigkeit. Ich hatte Sie so verstanden, das Ihre Frage auf den Bezug von ALG abstellt. Bei der Bewilligung von ALG II k(Wohngeld) kommte es sehr wohl auf den Tag des "Zuflusses" an, sprich den Tag der Auszahlung. Wenn Sie die Auszahlung auf einen früheren Zeitraum verlegen, wird man Ihnen daraus keinen Vorwurf machen können, da Sie sich das Geld ja bereits verdient haben, jedoch ist der Betrag dann auch bei dem einzusetzenden Einkommen bei einer Gesamtbetrachtung Ihrer Vermögensverhältnisses zu berücksichtigten.