1. August 2010
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13:14
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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auf einen Bestandschutz werden Sie sich nach der LBO nicht berufen können, wenn Sie im Rahmen der Nutzungsänderung (auch durch Bodenabtrag) dann vom genehmigten Bau abweichen.
Als Vollgeschoss wird der Keller aber nur dann gelten, wenn er vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt.
Über der natürlichen Oberfläche wird er nicht liegen, da die Abtragung eben diese natürliche Fläche verändert, ohne dass dieses Auswirkungen hat - insoweit wären Sie also noch auf der sicheren Seite.
Allerdings ist es durchaus möglich, dass eine festgelegte Geländeoberfläche besteht, was im Rahmen der Erstberatung so nicht geklärt werden kann. Dieses müsste also vorab unbedingt ergänzend geprüft werden, da dann damit die Vollgeschoss-Eigenschaft in der Tat begründet werden könnte. Der Bebauungsplan muss also unbedingt vorab daraufhin überprüft werden, damit § 2 Abs. 5 und Abs. 7 LBO eingehalten werden.
Ist dort keine Geländeoberfläche festgesetzt worden, steht Ihrem Vorhaben insoweit nichts im Wege. Beachten müssten Sie dann allenfalls noch ggfs. nachbarrechtliche Schutzvorschriften und natürlich auch die Standfestigkeit des Gebäudes.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle