die Einschätzung kann sich nur auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt beziehen. Ich rate Ihnen, das Testament selbst prüfen zu lassen, da nur durch den exakten Wortlaut der Wille des Erblassers ermittelt werden kann.
1.Die Erblasserin hinterlässt 4 Töchter, von denen eine Tochter bereits verstorben ist. Sie teilen mit, dass dieser verstorbene Tochter bereits ein Teil ihres Erbes ausgezahlt wurde. An die Stelle der verstorbenen Tochter sind deren zwei Kinder getreten. Im Testament gibt es eine Formulierung nach der sich die Kinder der Tochter das bereits ausgezahlte Erbteil anrechnen lassen müssen „neben banküblichen Zinsen“. Nun wollen Sie wissen, wie diese Zinsen zu berechnen sind. Sie teilen zu der Berechnung der Kinder mit, „Wir die Enkelkinder sind der Auffassung, dass wir so 2 x Zinsen zahlen.“
2.Aus Ihrer Formulierung entnehme ich, dass Sie der Auffassung sind, dass die übrigen Erben den Kindern Zinsen zu zahlen haben. Nach meiner Auffassung sollen nicht die restlichen Erben den Kindern Zinsen zahlen. Vielmehr sollen bei den Kindern der bereits erhaltene Erbteil angerechnet werden zuzüglich der banküblichen Zinsen seit Erhalt. Das macht auch insofern Sinn, als die Kinder bzw. deren Mutter durch früheren Erhalt des Erbteils das Geld nutzen konnte und so Zinsen oder Erträge aus dem Geld ziehen konnte, was den übrigen Erben nicht möglich war. Somit müssten sich die Kinder das Erbteil zuzüglich banküblicher Zinsen anrechnen lassen. Um diesen Betrag mindert sich deren Erbteil.
3.Die Verzinsung wird dann anhand des gesamten ausgezahlten Betrags ermittelt bis zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Denn die Tochter hat den Betrag als Ganzes erhalten und sollte sich somit die Verzinsung ebenfalls nach dem gesamten Betrag richten, sofern nicht im Testament eine andere Verzinsung festgelegt wurde.
Wie bereits gesagt kann eine verbindliche Einschätzung nur gegeben werden, wenn das Testament vorliegt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Nina Heussen,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort. Oma A hat 3 Töchter, eine dieser Töchter (Tochter A) hat ein Voraberbe in Höhe von 10.000,- € erhalten und ist verstorben. An deren Stelle tretten die Enkel A und Enkel B.
Die beiden verbleibenden Töchter B und C haben 5.000,- Zinsen für die Summe udn die Zeit angesetzt. Jetzt möchten die beiden verbleibenden Töchter B und C ihren Anteil um das Voraberbe in Höhe von 10.000,- € und jeder um die Zinsen von je 5.000,- € erhöht haben, d.h. die beiden Enkel A und B sollen für das Voraberbe 2 x Zinsen zahlen.
Wir (die beiden Enkel A und B) sind der Auffassung, dass die Zinsen entweder von uns gezahlt werden und damit die Gesamtsumme erhöhen, ergo wir von den 5.000,- € auch 1/3 als Erbteil der Zinsen bekommen
oder
die Zinsen in Höhe von gesamt 5.000,- € von der Erbmasse einmalig abgezogen werden und jede der beiden Töchter 2.500,- € anteilig erhält.
Wenn unsere Oma 10 Kinder gehabt hätte, müsten ja sonnst die beiden Enkel 9 x 5 % Zinsen an die anderen Töchter zahlen (45%), oder?
Ebenfalls wirft diese Konstruktion die Frage auf, wenn die Oma noch weitere 15 Jahre gelebt hätte würden die beiden Enkel den verbleibenden Töchtern mehr schulden, als die Gesamtmasse aufweist. Damit würde auch der Pflichtanteil durch die Zinsen aufgefressen werden.....
Nachfrage also:
1.
Können / dürfen diese Zinsen überhaut einseitig (Testament der Oma ist aber eindeutig) erklärt werden, auch wenn zu Lebzeiten immer nur von einer Verrechnung mit dem Erbe die Rede war?
2.
Wie müsten die Zinsen (Summe 5000,- fix) verteilt werden. Die formulierung des Testamentes siehr nur vor: "Das Voraberbe in Höhe von XXX ...müssen sich meine Enkel nebst banküblichen Zinsen anrechnen lassen"?
Danke!
Vielen Dank für diese Konkretisierung.
Ich werde Ihnen im Verlauf des morgigen Tages die Antwort auf Ihre Nachfrage an Ihre E-Mailadresse schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin