Verzinsung Pflichtteilsanspruch

24. September 2007 12:45 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sachverhalt:

- Sterbefall ereignete sich 03/2003
- Nachlass mit mehreren Immobilien sowie Kunstgegenständen und sonstigem Hausrat
- Es wurde Testamentsvollstreckung durch den Erblasser angeordnet
- Anmeldung Pflichtteilsanspruch beim Testamentsvollstrecker 05/2003 mit mehreren nachfolgenden Mahnungen
- Testamentsvollstrecker reagiert erst nach 6 Monaten
- danach diverser Schriftverkehr per Email/Fax
- Erste a´conto Zahlung durch den Testamentsvollstrecker 07/2005
- weitere Zahlungen 12/2005; 07/2006 und 12/2006
- Testamentsvollstrecker lehnt jetzt bei Endabrechnung Verzinsung des Pflichtteilsanspruches ab
- Begründung ist, der Verzugsfall sei nicht eigetreten

Fragen:

1) Ist der Pflichtteilsanspruch generell zu verzinsen und wenn ja, ab wann?
2) Wie hoch ist der Zinsanspruch, wenn vorhanden?
3) Ab wann ist in diesem Fall, wenn berechtigt, der Pflichtteilsanspruch zu verzinsen?
24. September 2007 | 13:49

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
der Pflichtteilanspruch selbst ist nicht generell zu verzinsen.
Die mögliche Verzinsung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Verzuges.

Gem. § 286 BGB kommt der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung in Verzug. D.h nicht mit der ersten Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteilsanspruchs sondern erst der ersten Mahnung kommt der Pflichtteilsverpflichtete in Verzug. Eine Fristsetzung in der Mahnung ist nicht nötig. Inwieweit Ihre Aufforderungen an den Testamentsvollstrecker auch rechtlich als Mahnungen anzusehen sind,kann nur durch Inaugenscheinnahme Ihrer Schreiben eingeschätzt werden.

Zum Zeitpunkt des Inverzugsetzens muss der Pflichtteilsberechtigte dem Pflichtteilsverpflichteten gegenüber seinen Anspruch nicht beziffert haben.
Lt. Urteil des BGH vom 06.05.1981 - IVa ZR 170/80 (München) genügt es für den Verzug bereits, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverpflichteten, hinsichtlich der Höhe seiner Forderung, den Anteil seines Anspruchs im Verhältnis zum Gesamterbe angibt.

Der Gläubiger kommt jedoch nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat; § 286 Absatz 4 BGB.

2.
Der Verzugszins richtet sich nach § 288 BGB. Der Zinssatz beträgt bei Verbrauchern für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; z. Zt 8,19%.

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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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