24. September 2007
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13:49
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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1.
der Pflichtteilanspruch selbst ist nicht generell zu verzinsen.
Die mögliche Verzinsung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Verzuges.
Gem. § 286 BGB kommt der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung in Verzug. D.h nicht mit der ersten Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteilsanspruchs sondern erst der ersten Mahnung kommt der Pflichtteilsverpflichtete in Verzug. Eine Fristsetzung in der Mahnung ist nicht nötig. Inwieweit Ihre Aufforderungen an den Testamentsvollstrecker auch rechtlich als Mahnungen anzusehen sind,kann nur durch Inaugenscheinnahme Ihrer Schreiben eingeschätzt werden.
Zum Zeitpunkt des Inverzugsetzens muss der Pflichtteilsberechtigte dem Pflichtteilsverpflichteten gegenüber seinen Anspruch nicht beziffert haben.
Lt. Urteil des BGH vom 06.05.1981 - IVa ZR 170/80 (München) genügt es für den Verzug bereits, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverpflichteten, hinsichtlich der Höhe seiner Forderung, den Anteil seines Anspruchs im Verhältnis zum Gesamterbe angibt.
Der Gläubiger kommt jedoch nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat; § 286 Absatz 4 BGB.
2.
Der Verzugszins richtet sich nach § 288 BGB. Der Zinssatz beträgt bei Verbrauchern für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; z. Zt 8,19%.
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Ingo Bordasch
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