15. Juli 2011
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19:50
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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zu Ihrem Anliegen mache ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne im Rahmen einer Erstberatung die folgenden Angaben.
Sollte der weitere Defekt an den Lautsprechern bei der ursprünglichen Reparatur des Fahrzeugs entstanden sein, haftet hierfür die Werkstatt. Diese muss den dann von ihr verschuldeten Mangel beheben. Es handelt sich um die so genannte Nacherfüllung. Sie ist auf eigene Kosten der Werkstatt zu erbringen. Diese in Rechnung zu stellen, ist nicht rechtmäßig.
Sollte der Defekt bereits beim Unfall entstanden sein, ist der gegenerische Haftpflichtversicherer zur Zahlung verpflichtet. Grundsätzlich besteht jeweils ein Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der gegnerischen Haftpflichtversicherung einerseits und zwischen Ihnen und der Werkstatt andererseits. Sie müssten also die Werkstatt bezahlen und sich das Geld bei der Versicherung zurückholen. Etwas anderes gilt, soweit eine abweichende Vereinbarung mit der Werkstatt getroffen wurde. Nach Ihrer Darstellung ist genau dies der Fall, zumal die Kosten der ursprünglichen, ersten Reparatur von der Werkstatt unmittelbar bei der gegenerischen Versicherung geltend gemacht wurden.
Demnach sind Sie bei beiden Varianten nicht zur Zahlung verpflichtet.
Neben der Rechtslage, wie sie sich aufgrund eines geschilderten Sachverhaltes ergibt, ist auch entscheidend, ob dieser Sachverhalt bewiesen werden kann, z.B. durch Unterlagen, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten.
Bitte haben Sie daher Verständnis, dass zu den Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses keine verbindliche Aussage getroffen werden kann. Eine solche ist grundsätzlich problematisch. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend Vieles noch nicht geklärt ist, ist eine solche seriös schlichtweg unmöglich. Erlauben Sie mir den generellen Hinweis, dass man einen Kampf nur dann gewinnen kann, wenn man ihn aufnimmt. Andernfalls hat man ihn bereits verloren.
Zum Kostenrisiko eines Prozesses ist auszuführen, dass je nach Ihrem Einkommen die Möglichkeit besteht, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Davon, dass Sie über eine Rechtsschutzversicherung nicht verfügen, gehe ich aus. Andernfalls wäre diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Bei einem Vergleichsschluss, so es denn dazu kommt, kann die Kostenregelung frei einvernehmlich vereinbart werden. Üblicherweise orientiert sich die Kostenquote nach dem Gewinn/Verlust in der Hauptsache.
Unklar ist, ob es sich bei dem Schriftstück, welches Sie erhalten haben, um eine außergerichtliche Mahnung eines Inkassobüros handelt oder bereits ein Mahnbescheid durch ein Gericht erlassen und Ihnen zugestellt worden ist. Sie nehmen zudem einmal auf den 08.06.2011 und einmal auf den gestrigen Tag Bezug.
Sollte ein Mahnbescheid zugestellt worden sein, muss binnen zwei Wochen Widerspruch erhoben werden, damit kein Vollstreckungsbescheid ergeht. Anschließend muss die Gegenseite ihren angeblichen Anspruch zunächst nachvollziehbar begründen, bevor Sie Gelegenheit erhalten, hierauf zu erwidern.
Sollte die zweiwöchige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, besteht noch dringenderer Handlungsbedarf gegenüber dem Gericht. Andernfalls kann aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen Sie betrieben werden, z.B. Ihr Konto gepfändet werden.
Auf eine außergerichtliche Mahnung durch ein Inkassobüro selbst müssen Sie überhaupt nicht reagieren.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Orientierung weiter geholfen zu haben. Eine konkrete Tätigkeit in Ihrem Fall kann durch einen Beitrag in diesem Forum natürlich nicht ersetzt werden. Für eine weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Eine solche ist in Ihrer Sache empfehlenswert. Unabhängig von der Abwehr Ihrer Inanspruchnahme sollte meines Erachtens nach geprüft werden, ob nicht Ihnen in Wirklichkeit noch Ansprüche zustehen, insbesondere Nutzungsausfall für die immerhin zweiwöchige Fehleranalyse an Ihrem PKW.
Sollten Unklarheiten in Bezug auf Ihre hier gestellten Fragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Abschließend darf ich Ihnen ein schönes Wochenende wünschen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz