Verzicht auf Wohnrecht bei Umzug in Pflegeheim

16. Januar 2024 10:17 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Zusammenfassung

Grundsätzlich sind Kinder auch ihren Eltern und sogar Enkeln ihren Großeltern gegenüber als Verwandte 1. Grades zum Unterhalt verpflichtet, wenn potentiell Unterhaltsberechtigte außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1601, 1602 BGB).

Kinder sind dabei nicht nur anteilig als Gesamtschuldner oder zu einem festen Bruchteil, entsprechend der Anzahl der Geschwister verpflichtet , sondern entsprechend ihren individuellen, persönlichen Vermögensverhältnissen und dem Einkommen, d.h. im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB)

Hallo,

ich habe folgendes Amliegen:
Meine Großeltern haben ein Haus, mit lebenslangem Wohnrecht, dieseswollen sie uns (Enkelkind mit Ehemann und Kind) unengeltlich übergeben, sodass wir sanieren und drinnen wohnen können, (Schriftstück durch Anwältin bereits aufgesetzt).
Nun stellt sich die Frage, da beide in ein Pflegeheim mussten und die Ersprnisse bald aufgebraucht sind, um das Pflegeheim zu bezahlen, muss meine Mama nun das Sozialamt kontaktieren, damit diese die Kosten weiter übernehmen.
Ist es hier nun sinnvoll auf das Wohnrecht zu verzichten und dieses Verzichtserklärung beim Notar beglaubigen zu lassen, oder sollte alles so bleiben, es wird nicht auf das Wohnrecht verzichtet und das Sozialamt kann uns keine Rückforderungen/Mieteinnahmen oder sonstiges an Geld abverlangen?

Vielene lieben Dank vorab.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider haben Sie Ihre familiäre und erbrechtliche Situation nicht aufgezeigt und auch keine Verfügungen von Todes Wegen erwähnt. Bei dem Vorhaben Ihrer Großeltern könnte aber auch erbrechtliche Folgen entstehen.

Offen ist ggf. auch, ob Ihre Großeltern wirklich nur ein Wohnrecht haben, das sie ggf. gar nicht mehr ausüben können, oder einen Nießbrauch an dem Haus.

Grundsätzlich sind Kinder auch ihren Eltern und sogar Enkeln ihren Großeltern gegenüber als Verwandte 1. Grades zum Unterhalt verpflichtet, wenn potentiell Unterhaltsberechtigte außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1601, 1602 BGB).

Kinder sind dabei nicht nur anteilig als Gesamtschuldner oder zu einem festen Bruchteil, entsprechend der Anzahl der Geschwister verpflichtet , sondern entsprechend ihren individuellen, persönlichen Vermögensverhältnissen und dem Einkommen, d.h. im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB)

Bevor jemand gegenüber Dritten Unterhaltsansprüche geltend machen könnten, müsste er sein eigenes Vermögen aufbrauchen.

Zum Vermögen kann auch der Anspruch gehören, eine erfolgte Schenkung wegen späterer Verarmung zurückzufordern, ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht gehören auch dazu.

Das gilt auch dann, wenn als Gegenleistung „nur" ein dinglich gesichertes Wohnungsrecht (als eine allgemeine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (gem. § 1090 BGB) oder der Nießbrauch an dem Haus versprochen wurde, so daß Sie Alleineigentümer des Hauses wurden.

Diese Rechte haben einen aufgrund dem Alter Ihrer Großeltern und dem Mietwert zu ermittelnden Geldwert, der z.B. schenkungssteuerrechtlich von der Schenkung abgezogen wird und deren Wert mindert.

Den Anspruch auf Elternunterhalt machen in aller Regel Sozialhilfeträger geltend und fordern Kinder und Enkel von Leistungsempfängern auf, ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen (per „Wahrungsanzeige" mit Auskunftsanspruch).

Denn das Sozialamt hat gegenüber einem etwaigen Direktanspruch der Eltern gegenüber den Kindern den Vorteil eines gesetzlichen Forderungsübergangs:

Wenn und soweit Eltern von ihren Kindern Unterhalt verlangen könnten, geht der elterliche Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes gem. § 94 Abs. I S. 1 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dieser bereits Leistungen erbracht hat.

M.E. wird das SozialAmt die Schenkung, aus übergegangen Recht mit Erfolg anfechten.

Niemand kann sich durch Schenkung seines Vermögens begeben, um dann Hartz IV oder Leistungen nach dem SGB II zu beziehen zu wollen.

Auch ein Anspruch gem. § 528 BGB (Rückforderung bei Verarmung des Schenkers) könnte das Amt an sich ziehen.

Das Haus unterliegt aber keinen Zugriffen von Ämtern, wenn noch keine Leistungen bezogen werden.

In jedem Fall ist es sinnvoll auf das Wohnrecht notariell zu verzichten und dieses Verzichtserklärung beim Notar beglaubigen zu lassen. Denn ob überhaupt ein Regreß entsteht, ist heute doch völlig offen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2024 | 13:41

Ich möchte nochmal genauer klarstellen, dass meine Mama, die Immobilie vor über 30 Jahren überschrieben bekommen hat, somit Eigentümerin und das lebenslange Wohnrecht (KEIN Nißbrauchrecht) ebenfalls eingetragen ist.
Die Frage die sich mir jedoch noch stellt ist, werden wir finanziell belangt, wenn auf das Wohnrecht verzichtet wird, speziell meine Mama, als Eigentümerin oder ich, als unengeltliche Nutzerin (Enkelin), oder sollten wir es bei dem alten Zustand belassen?

Vielen lieben Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2024 | 14:01

Wenn die Wohnung bereits vor 3o Jahren an die Tochter (Ihre Mutter) überschrieben worden war, kommt eine Anfechtung wegen Verarmung nicht mehr in betracht.

Der Verzicht auf das Wohnrecht ist dann unschädlich, wenn es nicht mehr genutzt werden kann (etwa aus gesundheitlichen Gründen).

Ansonsten ist eine Inanspruchnahme denkbar.

Denn auf das Wohnrecht verzichten und dann auf Kosten der Allgemeinheit eine Wohnung bezahlt bekommen zu wollen, wird nicht funktionieren.

Dann sollten Sie die Gründe für den Verzicht konkret erläutern, damit ein darauf basierende Lösung erarbeitet werden kann.

Immerhin haben SIE ersparte Wohnkosten und es ist nicht einzusehen, warum die Allgemeinheit das finanzieren sollte.

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