Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Ist das lebenslange Wohnrecht zugunsten Ihrer Tante im Grundbuch eingetragen, so erlischt es grds. auch erst mit dem Tod der Wohnrechtberechtigten. Es kann auch erlöschen, wenn die Wohnrechtberechtigte die Aufgabe des Wohnrechtes erklärt. Hier wäre dann eine notarielle Löschungsbewilligung der Berechtigten und die Löschung im Grundbuch erforderlich.
Eine Löschungsbewilligung durch die Berechtigte könnte durch vertragliche Zusicherung der Zahlung einer dem Wohnrecht entsprechenden Summe evtl. erreicht werden.
Ein Erlöschen des Wohnrechtes durch Auszug ins Pflegeheim bzw. anderweitige Nichtausübung ist zunächst einmal generell nicht vorgesehen.
Dies hat der BGH in einem Urteil vom 19.01.2007 ( Az.:BGH V ZR 163/06
) entschieden.
Danach führt das Ausübungshindernis krankheitsbedingter Auszug ins Pflegeheim nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, selbst wenn das Hindernis dauerhaft, also ein Wiedereinzug gesundheitsbedingt ausgeschlossen, wäre.
Das bedeutet, auch bei Tod des Lebenspartners und späterem Auszug der Wohnrechtberechtigten dürfte das Haus durch die Erben zwar verkauft oder vermietet werden, jedoch wäre es mit dem Wohnrecht der Berechtigten belastet.
Das bedeutet, der Wert der Immobilie würde sich um den Wert des Wohnrechtes mindern.
Ein Wohnrecht könnte unter Umständen bei dauerhaftem Ausübungshindernis (dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim) über eine Vertragsanpassung nach dem Grundsatz des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise jedoch in eine Zahlungspflicht der Erben umgedeutet werden.
Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an, insbesondere darauf, ob bei Eintragung des Rechtes diesbezüglich vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Wohnrechts im Falle des Ausübungshindernisses geschlossen wurden.
Das Sozialamt dürfte gegenüber den Erben zumindest bei Verkauf oder Vermietung des Hauses einen dem Wohnrecht entsprechenden Wert beanspruchen.
Der Wert errechnet sich aus der verbleibenden statistischen Lebenserwartung in Verbindung mit dem monatlichen Wohnwert (= Mietwert) des Hauses.
Insofern rate ich an, hier zunächst über eine Löschungsbewilligung i.V. m. einer einmaligen Abstandssumme an die Berechtigte nachzudenken.
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Diese Antwort ist vom 20.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.02.2009
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13:45
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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