19. Februar 2010
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17:51
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein von Ihnen gewünschter Verzicht auf Betreuungsunterhalt, wie auch immer formuliert und beurkundet, würde deswegen unwirksam sein, weil schon bei Abschluss einer solchen Vereinbarung erkennbar ist, dass die Kindesmutter bedürftig sein wird und dass staatliche Sozialhilfeträger dann für deren Unterhalt aufkommen müssten.
Sie müssen also grundsätzlich damit rechnen und dies in Ihre Lebensplanung mit einbeziehen, dass Sie Betreuungsunterhalt ggf. zu zahlen haben.
Ihre Zusatzfrage ist gemäß § 1615 l BGB dahingehend zu beantworten, dass die Dauer der Unterhaltspflicht sich in erster Linie an den Belangen des Kindes und den vorhandenen Möglichkeiten einer Betreuung des Kindes maßgebend.
Bei den von Ihnen geschilderten Umständen ist eher mit einer über 3 Jahre hinausgehende Verpflichtung zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen