8. Januar 2021
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15:35
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
An Sachen Ihres Mieters können Sie Ihr Vermieterpfandrecht ausüben (§§ 562, 578 BGB) ausüben und die zurück gelassenen Gegenstände durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB) verwerten.
An Sachen des Untermieters oder Dritter (z.B. Ware unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten) haben Sie dagegen kein Pfandrecht. Hier könnten Sie sich ggf. auf § 959 BGB (Aufgabe des Eigentums) berufen und die dadurch herrenlos gewordenen Sachen an sich nehmen und im freien Verkauf verwerten. Die Umstände (plötzlicher Auszug über Nacht, Besitzaufgabe an den Gegenständen, sofortige Einstellung der Mietzahlung, keine Reaktion auf weitere Schreiben) lassen sich hier schon als Indiz für eine Äußerung des Aufgabewillens an den zurückgelassenen Gegenständen auslegen, zumindest soweit diese im Eigentum von Mieter oder Untermieter standen.
Wichtig wäre dabei aber, dass Sie die geplante Verwertung unter angemessener Fristsetzung von mindestens einem Monat nachweisbar sowohl Mieter als auch Untermieter ankündigen. Ist dies nicht möglich, wäre auch eine Versteigerung und Hinterlegung (§ 383 BGB) in Betracht zu ziehen. Die Erlangung eines Titels bezüglich der Mietschulden und anschließende Vollstreckung per Gerichtsvollzieher in die Gegenstände des Mieters wäre auch denkbar.
Auch wenn nach Ihrer Schilderung eher unwahrscheinlich ist, dass Sie noch eine Rückmeldung von Mieter oder Untermieter bekommen, besteht bei der Verwertung von in der Immobilie zurückgelassenen Gegenständen immer auch ein gewisses Risiko einer späteren Schadensersatzforderung - vor allem wenn Gegenstände auch im Eigentum Dritter stehen könnten. Daher empfehle ich, dass Sie das konkrete weitere Vorgehen mit einem auf Gewerbemietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort absprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking