10. Februar 2009
|
15:30
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Der von Ihnen angesprochene § 90 des Schulgesetzes Ihres Bundeslandes sieht Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor, die der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule dienen. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Vor Ausschluss von der Schule kann die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten gehört werden. Das Jugendamt ist über einen Ausschluss von der Schule in jedem Fall zwingend zu informieren.
Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Es ist u.a. auf das bisherige Verhalten des Kindes abzustellen, die ergriffenen Maßnahmen, die Intensität der Sanktion usw. Gegen den Bescheid der Schule sollten Sie in jedem Fall Widerspruch einlegen. Für die weitere Vorgehensweise empfehle ich Ihnen die Mandatierung eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Für diesen Falle empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkersr.69
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