Verweis von der Schule

10. Februar 2009 14:27 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
guten Tag wir haben folgendes Problem:

Status:
Meine Freundin und ihr Sohn sind am Oktober `08 zu mir gezogen.
Das Kind ist 8 Jahre alt und geht in die 2te Klasse Grundschule
bei uns in der Nähe.

In der Schule ist ein prozentual sehr hoher Ausländeranteil.
Immer wieder haben sich die Jungs in die Haare bekommen.
Sein Fahrrad und Sporttasche wurden ihm geklaut, T-Shirts zerrissen
Trinkflaschen und Butterbrotdosen kaputt getreten.

Nun gab es am 30.01. einen Vorfall in der Schule die zu einem sofortigen Verweis führte.

Im Unterricht wurde er von Mitschülern gehänselt und provoziert. Er ist aufgestanden und hat den Mitschüler gestoßen. Es kam zu einer Rangelei. Die Lehrerin hatte ihn von hinten gepackt und er hat sie auf den Fuß oder gegen das Schienbein getreten. Sicherlich ein Vergehen das geahndet werden muss. Davor gabe es noch keinen ähnlichen Vorfall, oder eine disziplinarische Bestrafung.

Der Rektor hatte ihn am selben Tag noch vom Unterricht befreit und sich geweigert ihn wieder aufzunehmen. Er beruft sich auf den Paragraf 90.
Man hat nun versucht eine andere Schule zu finden. E soll jetzt auf eine E-Schule abschoben werden.
Sein IQ liegt bei 117, deshalb sind wir mit einer solchen Schule nicht einverstanden.

Da sich in Punkto Schule nichts getan hatte, obwohl wir auf eigene Faust Schulen und darum bemüht hatten,
haben wir das Kind am 09.02. wieder in die alte Schule geschickt, da ja Schulpflicht besteht.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte noch kein Schulrat getagt, bzw. eine Lehrerkonferenz stattgefunden und über den Verweis entschieden.

Der Rektor verweigerte, dass er wieder in die Klasse kommt. Zum Schutz der anderen Kinder wie es hieß.
Lt. Jugendamt war dieser Rektor darüber so verärgert, dass er beim Jugendamt anrief und seine Empfehlung wohl so ausfallen wird, dass ihn keine normale Schule mehr nehmen wird, so die Aussage einer Mitarbeiterin des Jugendamtes.

Ist die Vorgehensweise formal richtig, unabhängig davon, ob der Verweis gerechtfertigt war oder nicht?

Ist die Schule verpflichtet vor dem endgültigen Verweis andere Maßnahmen zu ergreifen?

Wie können wir uns wehren. Wäre eine Anzeige des Rektors sinnvoll?

Vielen Dank für eine ausführliche Antwort
10. Februar 2009 | 15:30

Antwort

von


(344)
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Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Der von Ihnen angesprochene § 90 des Schulgesetzes Ihres Bundeslandes sieht Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor, die der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule dienen. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Vor Ausschluss von der Schule kann die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten gehört werden. Das Jugendamt ist über einen Ausschluss von der Schule in jedem Fall zwingend zu informieren.

Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Es ist u.a. auf das bisherige Verhalten des Kindes abzustellen, die ergriffenen Maßnahmen, die Intensität der Sanktion usw. Gegen den Bescheid der Schule sollten Sie in jedem Fall Widerspruch einlegen. Für die weitere Vorgehensweise empfehle ich Ihnen die Mandatierung eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Für diesen Falle empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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