14. Mai 2022
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12:04
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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es ist höchst richterlich anerkannt, dass auch auf der Grundlage des dinglichen Arrests die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden kann.
Gemäß § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrests die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.
Die Abnahme der Vermögensauskunft ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (BGH Rpfleger 06, 328).
Allerdings gilt dies nicht mehr, sobald der Arrestbeschluss aufgehoben wurde.
Dieser bildet die unabdingbare Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft.
Alles andere führt zu systemwidrigen Maßnahmen gegen angebliche Schuldner, gegen die noch nicht einmal ein Titel vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt