Verweigerung Vermögensauskunft

13. Mai 2022 17:49 |
Preis: 40,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Hallo,

folgender Sachverhalt:
ich habe eine Schadensersatzklage eingereicht. Kurz danach flieht der Schuldner in ein Drittland.
Ich habe dann einen dinglichen Arrest beantragt.
Zunächst wurde im schriftlichen Verfahren der Arrest vom Gericht bestätigt. Wir haben dann bei den Drittschuldnern die Konten einfrieren lassen und gleichzeitig über einen Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft beantragt, da die gepfändeten Konten den Betrag der Klage nicht gedeckt hat.
Die Vermögensauskunft hat der Schuldner dann nicht abgegeben. Das Amtsgericht hat sodann den Schuldner ins Schuldnerverzeichnbis eintragen lassen.
Danach kam es zur mündlichen Verhandlung und hier wurde der Arrest wieder aufgehoben, aber, nachdem ein weiterer Schriftsatz von uns im Nachgang eingereicht wurde, die Klage fortgesetzt.
Die Entscheidung der Klage steht Ende des Jahres noch aus. Gegen den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis hat der Schuldner Widerspruch eingereicht; die Entscheidung ist noch offen.

Folgende Fragen:
-Zum Zeitpunkt, als der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert hatte, hatte ich Anspruch darauf Kann ich diese immer noch einfordern, obwohl der Arrest aufgehoben wurde?
-wenn ja, kann dann auch als Druckmittel Zwanghaft beantragt werden?
-welche anderen Folgen hat nun die Nichtabgabe ggfls. auf den Schuldner?



14. Mai 2022 | 12:04

Antwort

von


(1773)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

es ist höchst richterlich anerkannt, dass auch auf der Grundlage des dinglichen Arrests die Abgabe der Vermögensauskunft verlangt werden kann.

Gemäß § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrests die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.

Die Abnahme der Vermögensauskunft ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (BGH Rpfleger 06, 328).

Allerdings gilt dies nicht mehr, sobald der Arrestbeschluss aufgehoben wurde.

Dieser bildet die unabdingbare Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft.

Alles andere führt zu systemwidrigen Maßnahmen gegen angebliche Schuldner, gegen die noch nicht einmal ein Titel vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt






ANTWORT VON

(1773)

Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963

Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...