2. Februar 2024
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08:52
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
§ 23 Abs. 2 WEG bestimmt:
"Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist."
Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (Urt. v. 13.01.2012 - V ZR 129/11 - Rz 9):
"[...] setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin, den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen.
Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will [...]. Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; [b]regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung[/b] aus [...]."
Die Mitteilung / "Info" zu TOP 19 genügt den gesetzlichen Vorgaben.
Es muss nicht ausdrücklich "Beschlussvorschlag" oder "Antrag" in der Einladung zur Eigentümerversammlung stehen.
Die Bezeichnung "Beratung und Beschlussfassung zur Wiederbestellung" zusammen mit der weiteren Information genügt als Schlagwort.
Die Info genügt, um die Eigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen.
Es wird klar, worüber tatsächlich und rechtlich entschieden werden soll, nämlich u.a. die Verlängerung des Vertrages bis längstens Ende 2024. Es geht um den Ausschluss einer verwalterlosen Zeit
[b]An der Bezeichnung "Info" scheitert der Beschluss nicht.[/b]
Ob hier weitere Angebote hätten eingeholt werden müssen, ist eine andere Frage.
Wollen Sie sich gegen den Beschluss zur Wehr setzen, müssen Sie die Klagefrist des § 45 WEG "innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung" beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
2. Februar 2024 | 12:08
Das Problem hier ist nicht dass der Gegenstand bei der Einberufung nicht bezeichnet ist,
sondern das Fehlen eines Beschlussantrages.
Für die Gültigkeit eines Beschlusses gibt es doch sicher Regeln
oder kann man irgendeine info beschhließen ohne einen Antrag zu formulieren?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. Februar 2024 | 12:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte teilen Sie mit, was beschlossen wurde.
Die Vorgaben des § 23 Abs. 2 WEG wurden eingalten.
Es muss kein fertiger Beschlussantrag bei der Einberufung der Versammlung vorliegen (s.o.).
Was beschlossen wird, hängt auch vom Inhalt un dem Ergebnis der Diskussion ab.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt