Vertragsverlängerung Verwalter

1. Februar 2024 11:41 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zu TOP 19 hat eine Abstimmung stattefunden, aber es gibt keinen ANTRAG., sondern nur eine INFO.
Wie ist das zu bewerten.
Ist der Inhalt der Info Grundlage für eine Wiederbestellung?

TOP 19: Beratung und Beschlussfassung zur Wiederbestellung bzw. der Neubestellung einer Hausverwaltung.
Info:
GEFI Immobilienmanagement L. Vogiatsis wurde von der GdWe bis Februar 2024 bestellt. Die inzwischen zertifizierte HV bietet eine Weiterführung der Verwaltung für den Zeitraum an, bis eine Anwaltskanzlei mit Hausverwaltung gefunden ist. Sie holt ein Angebot ein, um der WEG die Möglichkeit zu geben, die Verwaltung direkt rechtssicher gestalten zu können. Dazu vereinbart die WEG, dass die Bestellung und der Vertrag der HV mit Beauftragung und Bestellung der Kanzlei innerhalb eines Monats beendet werden kann. Nach Möglichkeit sollen 1-2 Angebote vorliegen, sollte dies nicht möglich sein, so beendet die HV die Verwaltung zum 31.12.2024 automatisch. Bei Vorlage der Angebote wird die Kanzlei in der AO ETV beauftragt.
Antrag:
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 698/1000 Nein-Stimmen: 56/1000 Enthaltungen:
Der Antrag ist mehrheitlich angenommen und verkündet.


Einsatz editiert am 2. Februar 2024 02:55
2. Februar 2024 | 08:52

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

§ 23 Abs. 2 WEG bestimmt:
"Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist."

Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (Urt. v. 13.01.2012 - V ZR 129/11 - Rz 9):

"[...] setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin, den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen.
Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will [...]. Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; [b]regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung[/b] aus [...]."

Die Mitteilung / "Info" zu TOP 19 genügt den gesetzlichen Vorgaben.
Es muss nicht ausdrücklich "Beschlussvorschlag" oder "Antrag" in der Einladung zur Eigentümerversammlung stehen.

Die Bezeichnung "Beratung und Beschlussfassung zur Wiederbestellung" zusammen mit der weiteren Information genügt als Schlagwort.

Die Info genügt, um die Eigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen.
Es wird klar, worüber tatsächlich und rechtlich entschieden werden soll, nämlich u.a. die Verlängerung des Vertrages bis längstens Ende 2024. Es geht um den Ausschluss einer verwalterlosen Zeit


[b]An der Bezeichnung "Info" scheitert der Beschluss nicht.[/b]

Ob hier weitere Angebote hätten eingeholt werden müssen, ist eine andere Frage.

Wollen Sie sich gegen den Beschluss zur Wehr setzen, müssen Sie die Klagefrist des § 45 WEG "innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung" beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2024 | 12:08

Das Problem hier ist nicht dass der Gegenstand bei der Einberufung nicht bezeichnet ist,
sondern das Fehlen eines Beschlussantrages.
Für die Gültigkeit eines Beschlusses gibt es doch sicher Regeln
oder kann man irgendeine info beschhließen ohne einen Antrag zu formulieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2024 | 12:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte teilen Sie mit, was beschlossen wurde.

Die Vorgaben des § 23 Abs. 2 WEG wurden eingalten.

Es muss kein fertiger Beschlussantrag bei der Einberufung der Versammlung vorliegen (s.o.).
Was beschlossen wird, hängt auch vom Inhalt un dem Ergebnis der Diskussion ab.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1615)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...