Vertragssituation bei Erbausschlagung

7. März 2025 17:52 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


12:34
Guten Tag,

Meine Mutter ist vor kurzem verstorben, ich habe bis dahin auch mit ihr zusammen in der Wohnung gelebt, hatte aber schon eine neue Wohnung und bin kurz vorher ausgezogen. Jetzt habe ich schon mehrfach gelesen dass man keine Verträge kündigen soll die auf den Namen des Verstorbenen laufen dadurch das Erbe anzunehmen wenn man es ausschlagen will. Bei 2 Fällen bin ich mir allerdings etwas unsicher.

Wie verhält es sich bei einem Vertrag der auf Ihren Namen läuft aber von meinem Bankkonto immer bezahlt worden ist und weiterhin abgebucht wird? Darf ich den Vertrag auf meinen Namen ändern und weiter laufen lassen ohne damit das Erbe anzunehmen? Wenn nicht, darf ich den Einzug vom Konto verwehren oder muss ich sogar kündigen um dies zu verhindern?

Und dazu noch einen anderen Fall: Ich habe bis zuletzt den Energieversorger trotz Auszug auf meinen Namen für sie weiter laufen lassen, sie hat ihn auch fast immer von ihrem Konto gezahlt. Habe ich jetzt die Möglichkeit den Vertrag fristlos und sofort zu kündigen durch ein Sonderkündigungsrecht ohne die nächsten Monate weiter zahlen zu müssen?
Ich hatte kurz vor ihrem Tod bereits einen Mietvertrag laufen und hab mit einem anderen Versorger einen Vertrag für meine neue Wohnung gemacht, habe mich allerdings jetzt erst wenige Tage nach ihrem Tod offiziell umgemeldet.

Danke für ihre Zeit und Antwort im voraus!
7. März 2025 | 18:30

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn ein Vertrag auf den Namen Ihrer Mutter läuft, Sie aber die Zahlungen von Ihrem Konto geleistet haben, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie das Erbe annehmen, wenn Sie den Vertrag ändern oder kündigen.
Das ist jedenfalls meine erste Einschätzung die aber nicht unbedingt abschließend ist.

Aber letztlich sollten Sie sich dem enthalten, wenn Sie daran denken, dass Erbe auszuschlagen, denn dann haben Sie auch gar nicht die Befugnis, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Dann besteht sowieso keine Notwendigkeit.

Vielmehr können und sollten Sie die Einzugsermächtigung von Ihrem Konto widerrufen, um zu verhindern, dass weiterhin Zahlungen abgebucht werden.
Der Vermieter hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Sie weiterhin die Miete zahlen, wenn Sie nicht Vertragspartner sind.

2. Energieversorgervertrag:

Da der Energieversorgervertrag auf Ihren Namen lief, haben Sie die Möglichkeit, diesen zu kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht könnte in Betracht kommen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Vertrag nicht mehr benötigen, weil Sie bereits einen anderen Vertrag für Ihre neue Wohnung abgeschlossen haben. Die Tatsache, dass Sie sich erst nach dem Tod Ihrer Mutter umgemeldet haben, sollte hierbei keine Rolle spielen, solange Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie bereits vor ihrem Tod ausgezogen sind und einen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Es wäre ratsam, sich direkt mit dem Energieversorger in Verbindung zu setzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 7. März 2025 | 19:56

Zu Punkt 1: Ich kann den Vertrag von Sky aber auch auf meinen Namen ändern wenn ich ihn behalten will da es eh von meinem Konto eingezogen wurde oder raten Sie dann immer noch davon ab bzw. könnte es dann zum angenommenen Erbe führen?

Zu Punkt 2: Der Energieversorger könnte aber im schlimmsten Fall die weitere Zahlung anfordern bzw. ist rechtlich dazu befugt?

Danke für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2025 | 12:34

Sehr geehrter Fragesteller,

gut, eine Fortführung eines Vertrages mit Sky wäre bei denen anzufragen.
Ich würde aber dennoch viel eher auf einen Neuabschluss eines solchen TV-Streamvertrages setzen (wenn ich das falsch verstanden haben sollte, schreiben Sie mir bitte eine Mail). Dazu rate ich Ihnen.
Beim Energielieferanten wäre eine Kulanzregelung möglich, ansonsten nur eine ordentliche Kündigung.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 7. März 2025 | 18:36
Nur als kleine Ergänzung: der sicherste Weg ist, den Mietvertrag nicht zu kündigen, wozu ich Ihnen unbedingt anrate.
ANTWORT VON

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