Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. „Steht mir die Leistung aus der Lebensversicherung zu, auch wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe“.
Ja. Die Auszahlung der Versicherungssumme gehört nicht zum Nachlass Ihres Vaters. Die Zahlung der Versicherung erhalten Sie nicht aufgrund Ihrer Erbenstellung sondern in Folge der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihrem Vater und der Versicherung.
2. „Muss ich die (damals) beteiligten Einrichtungen (Sozialamt, Nachlassgericht) von der aufgetauchten Lebensversicherungspolice unterrichten?
Das Nachlassgericht müssen Sie in keinem Fall informieren, da es sich bei der Versicherungsleistung nicht um einen Bestandteil des Nachlasses handelt, s.o. Ziff. 1.
Anhaltspunkte für eine Informationspflicht gegenüber dem Sozialamt vermag ich nicht zu erkennen.
3. „Inwiefern kann mich das Sozialamt aufgrund einer eventuellen (und unerwarteten) Auszahlung einer Versicherungssumme (und damit Vermögen) im Nachhinein zur Rückzahlung der von ihm geleisteten Beerdigungskosten oder auch sonstiger durch das Sozialamt geleisteter Kosten (Vater war Sozialhilfeempfänger)verpflichten?
Die vom Sozialamt übernommenen Kosten können nur dann von Ihnen zurückverlangt werden, wenn es sich um ein Darlehen des Sozialamtes an Sie gehandelt hat, oder wenn die Leistung auf Grundlage eines Bescheides gewährt worden ist, der die Rückzahlung nach Besserung Ihrer wirtschaftlichen Situation vorsieht. Ob dies der Fall gewesen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Sollten Sie noch in dem Besitz eines entsprechenden Leistungsbescheides sein, dann können Sie mir dieses Dokument gern per Fax übermitteln, damit ich Ihnen eine abschließende Beurteilung mitteilen kann.
Zwar besteht grds. die Möglichkeit, dass das Sozialamt von den Erben Ersatz der an den Sozialhilfeempfänger geleisteten Zahlungen fordert. Diese Forderung gehört aber zu den Nachlassverbindlichkeiten und ist auf die Höhe des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Da der Nachlass in Ihrem Fall wertlos gewesen ist (die Lebensversicherung gehört ja nicht dazu, s.o.) und Sie die Erbschaft auch ausgeschlagen haben, scheidet eine Haftung für Sie demnach aus.
4. „Inwiefern kann ich für sonstige Schulden meines Vaters herangezogen werden, sofern mir seine Lebensversicherung ausgezahlt wird?
Da Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, haften Sie nicht für Schulden Ihres Vaters (sog. Nachlassverbindlichkeiten).
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg