Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1.) Bauwerkverträge können auch mündlich bzw. konkludent abgefasst werden. Wenn der Geschäftsführer nicht unterschrieben hat, ist kein SCHRIFTLICHER Vertrag zustande gekommen. Jedoch ist ein mündlicher Vertrag zustandegekommen, wenn Sie sich mündlich mit dem Geschäftsführer geeinigt haben. Wenn Sie gegenüber irgendeiner Person der GmbH um Ausführung der Bauleistung gebeten haben und die GmbH die erbetenen Bauleistungen erbracht hat bzw. angefangen hat, diese zu erbringen, ist ein konkludenter Vertrag zustande gekommen.
2.) Wenn die Leistungen so erbracht wurden, wie sie es wollten, muessen Sie die Zahlungsverpflichtungen erfüllen.
3.) Sie haben die Ansprüche aus Gesetz, falls Sie Ansprueche aus Vertrag geltend machen wollen, muessen Sie deren Vereinbarung beweisen. Aus Gesetz haben Sie Ansprueche auf Gewaehrleistung bei Baumaengeln.
4.) Nein. Sie koennten allenfalls, wenn die Bauleistungen noch nicht erfolgten, die Existenz eines Vertrages bestreiten. Das aber wird etwas schwierig und sollte durch einen Anwalt erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Zu 1)
Fakt ist, dass nicht der Geschäftsführer den Vertrag unterschrieben hat, sondern der Gesellschafter. Verstehe ich Sie richtig, dass damit kein schriftlicher Vertrag zustande gekommen ist, sondern nur ein mündlicher? Was für ein konkludenter mündlicher Vertrag ist denn dann zustande gekommen? Der schriftlich fixierte Vertrag(sentwurf)?
Weiter zu 1)
Die Bauleistungen wurden erbracht, ob diese jedoch von der GmbH (bzw. Mitarbeitern der GmbH) erbracht wurden oder von sonstigen Personen oder Unternehmen kann ich nicht beurteilen. Woran kann man festmachen, ob jetzt wirklich ein konkludenter Vertrag mit der GmbH zustande gekommen ist?
Zu 2) bzw. 3):
Verstehe ich das richtig, dass wenn wir unseren Zahlungverpflichtungen nachgekommen sind, haben wir also auch sämtliche gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz an die GmbH, auch wenn der Vertrag von einer Person unterzeichnet wurde, die noch nicht mal ein Arbeitsvertrag mit der GmbH hat (z.B. irgendeine dritte Person, ein Strohmann)?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte die Nachfragen wie folgt:
1.) Ein mündlicher Vertrag kam zustande, wenn Sie sich mit dem Geschäftsführer mündlich geeinigt haben. Wenn eine solche mündliche Einigung nicht vorlag, die Leistungen dennoch erbracht wurden, kam ein konkludenter Vertrag zustande.
Zustandegekommen ist dann ein konkludenter Vertrag, nach dem die tatsächlich erbrachten Leistungen nach branchenüblichem Standart und Umfang zu erbringen waren und die Gegenleistungen entsprechend zu erbringen sind.
Der schriftliche Entwurf hat in beiden Fällen (dem mündlichen und dem konkludenten) allenfalls Indizwirkung, sein Inhalt ist keineswegs bindend, sondern deutet lediglich an, was vereinbart wurde.
Weiter zu 1.)
Wenn in diesem Fall die GmbH von Ihnen das Entgelt fordert, muß die GmbH beweisen, daß sie (die GmbH) die Bauleistungen erbracht hat.
Mögliche Beweise sind die Unteraufträge an die tatsächlichen Erbringer der Bauleistungen (Bauarbeiter, Materiallieferanten), etwaige Korrespondenz mit Ihnen, die Rechnungen, Korrespondenz mit den Behörden.
2.) bzw. 3.):
Ja, allerdings müssen Sie dann beweisen, daß die GmbH die Bauleistungen erbracht hat und daß ein Vertrag bestand. Mögliche Beweise wären etwaige Korrespondenz und die Rechnung.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt