leider beschreiben Sie den Sachverhalt recht undeutlich. Ich verstehe Sie so, daß Sie von Ihrem Vertragspartner Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen wollen.
1. Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid können Sie Geldforderungen geltend machen, die nicht (mehr) von einer Gegenleistung abhängen. Ihren Schadensersatzanspruch können Sie also per Mahnbescheid geltend machen.
2. Grundsätzlich können Sie Ihre Schadensersatzforderung auch abtreten bzw. verkaufen. Die Abtretung kann aber im Einzelfall gesetzlich oder vertraglich verboten sein. Gern können Sie im Rahmen der Nachfrage darlegen, welcher Art der Vertrag war, von dem Sie zurückgetreten sind und aufgrunddessen Sie nunmehr Schadensersatz verlangen. Dann kann ich Ihnen Genaueres dazu mitteilen, ob eine Abtretung zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung! Konkret haben wir einem großen Mobilfunkanbieter 2.000 Gutscheine überlassen mit einem Rabattwert von jeweils 50% für unser Freizeitangebot (regulärer Preis 50,- bis 95,- Euro pro Spiel). Als einzige Gegenleistung war ein Artikel im Online-Blog des Anbieters vereinbart, welcher aber dauerhaft online bleiben sollte. Es wurde auch explizit so kommuniziert! Konkret war vereinbart, dass hierzu ein Redakteur etc. bei uns vorbei kommen sollte usw.
Die Gegenleistung wurde nie erbracht, Frist wurde gesetzt (dokumentiert via Fax) und Rücktritt via Einschreiben & Fax. Da 2.000 Gutscheine zu 50% ja mindestens einer Spielpreis-Reduzierung von 50.000 Euro entsprechen würde, scheuen wir hier natürlich die Kosten des Rechtsstreits und würden diesen - "Anspruch" - welcher uns hier unserer Meinung nach zustehen sollte, gerne auf jemand anderen übertragen / abtreten, damit dieser den "Schadensersatz" dann entsprechen einklagen kann.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie können Ihre Schadensersatzforderung abtreten. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, daß sich der Schadensersatzanspruch wohl kaum in der Größenordnung von 50.000 € bewegen, sondern nur ein Bruchteil dessen betragen wird. Können Sie die Gutscheine nicht zurückfordern bzw. unwirksam machen?
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt