Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Natürlich ist es ausserordentlich bedauerlich, dass dieser einmalige Tag nicht professionell festgehalten wurde.
Hätten Sie kurzfristig einen anderen Fotografen besorgt, der teurer gewesen wäre, so hätte Ihnen Ihr Fototograf die Differenz in Höhe des Ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Schadens ersetzen müssen.
Dies ist jedoch nach Ihren Angaben nicht erfolgt, es handelt sich also um einen sog. immateriellen Schaden, der nach deutschem Recht nur schlecht abgesichert ist.
Sofern keine vertragliche Vertragsstrafe vereinbart war (davon gehe ich aus), verbliebe daher allenfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Voraussetzungen des § 253 II BGB sind aber bei Ihnen nicht erfüllt (keine Verletzung von Körper, Gesundheit Freiheit oder sex. Selbstbestimmung), sodass Sie m Ende eigentlich keine Ansprüche haben.
Ich kann Ihnen daher empfehlen, das Angebot des Fotografen anzunehmen.
Wenn Sie das gestellte Fotoshooting ablehnen, welches ja für den Fotografen auch mit Aufwand verbunden ist, würde ich versuchen, die Zahlung dafür auf 4-500 Euro zu erhöhen.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt