Vertragsabschluss mit Verlust des Widerrufsrechts

23. Juni 2023 15:02 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann weder ausgeschlossen werden noch kann dieser hierauf verzichten. Lediglich bei Verträgen über Dienstleistungen ist es möglich, dass der Verbraucher dem Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmt.

Hallo,
ich versuche mein Anliegen kurz und vertsändlich zu schildern:
Ich habe einen Vertrag abgeschlossen bei einem Online Marketing Dienstleister und es wurde mir ein Vertrag aufgequatscht durch mehrere Telefonate, es wurde alles zu schnell erzählt und ich hatte sozusagen keinen vernünftigen Überblick. Am Telefon wurde mir der Vertrag erklärt, ich musste digital unterschreiben. Danach habe ich das Dokument erhalten und da stand dann aufeinmal das ich mein Widerrufsrecht abgegeben habe, wovon mir keiner vorher was gesagt hat.
Jetzt stehe ich mit einer Riesenrechnung da und muss diese nun in Raten bezahlen. Nachdem ich es angesprochen habe kam nur die Antwort das ich mein Recht auf Widerruf abgegeben habe und ich es nicht widerrufen kann.
Vielen Dank im Voraus für die Antwort und ich hoffe es gibt einen Ausweg
23. Juni 2023 | 15:49

Antwort

von


(105)
Am Fort Hechtsheim 15
55131 Mainz
Tel: 015120509460
Web: https://ganz-recht.de
E-Mail: kontakt@ganz-recht.de
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.

[i]Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.[/i]


[b]Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:[/b]

Ich setzte nachfolgend voraus, dass Sie überhaupt als Verbraucher gehandelt haben und Ihnen damit ein Widerrufsrecht zusteht.

Danach ist zu sagen dass nach § 312m Abs. 1 BGB ein Verzicht auf das Widerrufsrecht rechtlich nicht möglich ist. Dieses steht Ihnen mithin weiterhin zu.

Was allerdings sein kann, ist dass nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB das Widerrufsrecht erloschen ist. Dafür müsste die Leistung aber vollständig erbracht sein. So scheint es hier gerade nicht zu sein. In diesem Fall müssten Sie nur für die Leistungen bezahlen, die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbracht wurden, § 357 Abs. 2 BGB.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lenz
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Lenz

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