23. Juni 2023
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15:49
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
Am Fort Hechtsheim 15
55131 Mainz
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E-Mail: kontakt@ganz-recht.de
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
[i]Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.[/i]
[b]Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:[/b]
Ich setzte nachfolgend voraus, dass Sie überhaupt als Verbraucher gehandelt haben und Ihnen damit ein Widerrufsrecht zusteht.
Danach ist zu sagen dass nach § 312m Abs. 1 BGB ein Verzicht auf das Widerrufsrecht rechtlich nicht möglich ist. Dieses steht Ihnen mithin weiterhin zu.
Was allerdings sein kann, ist dass nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB das Widerrufsrecht erloschen ist. Dafür müsste die Leistung aber vollständig erbracht sein. So scheint es hier gerade nicht zu sein. In diesem Fall müssten Sie nur für die Leistungen bezahlen, die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbracht wurden, § 357 Abs. 2 BGB.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Lenz