Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Vorrangig zu beachten ist zunächst der genaue Inhalt des zwischen Ihnen und dem anderen Forstunternehmer geschlossenen Vertrages. Insbesondere ist zu prüfen, ob dem Vertragspartner besondere Kündigung- bzw. Rücktrittsrechte vorbehalten wurden Darüber hinaus kann es von Bedeutung sein, in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten eine (Teil-) Vergütung vereinbart war.
Vorbehaltlich einer solchen Regelung gilt im Grundsatz folgendes:
Ein gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist in vorliegendem Fall wohl abzulehnen, da es die rückende Holzmenge nach Ihren Angaben der Menge nach bereits bei Vertragsschluss feststand und damit ein so genanntes Dauerschuldverhältnis nicht vorliegt.
Auch von einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nicht ausgegangen werden, da die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch des Holzabnehmers in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt. In diesem Zusammenhang wäre Ihr Auftraggeber auf seinen Vertragspartner bezüglich ihm selbst zustehender Ansprüche zu verweisen. Im Ausnahmefall kann sich hier etwas anderes dann ergeben, wenn das Bestehen des Vertrages mit dem Holzabnehmer von Ihnen beiden erkennbar vorausgesetzt worden ist.
Somit steht Ihnen auch zunächst auch weiterhin zunächst ein recht auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages zu, d.h. auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung gegen das Rücken des Holzes.
Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches müssen Sie von dem Vertrag zurücktreten. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass sich Ihr Vertragspartner mit seiner Leistungspflicht (Geldzahlung) im Verzug befindet. Haben Sie eine monatliche Teilzahlung vertraglich vereinbart, so ist ein‚Verzug durch deren Ausbleiben gegeben. Ist eine Teilzahlung hingegen nicht vereinbart worden, so kommt es darauf an, ob Ihr Vertragspartner bereits jetzt erkennbar und endgültig eine Erfüllung seiner Vertragspflichten für die Zukunft verweigert hat.
Wie Sie sehen kommt ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits durchaus in Betracht, hängt aber im Einzelnen von der genauen Prüfung der Sachlage ab.
Diese sollten Sie durch die weitere Beauftragung eines Rechtsanwaltes vornehmen lassen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
_____________
Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Vorrangig zu beachten ist zunächst der genaue Inhalt des zwischen Ihnen und dem anderen Forstunternehmer geschlossenen Vertrages. Insbesondere ist zu prüfen, ob dem Vertragspartner besondere Kündigung- bzw. Rücktrittsrechte vorbehalten wurden Darüber hinaus kann es von Bedeutung sein, in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten eine (Teil-) Vergütung vereinbart war.
Vorbehaltlich einer solchen Regelung gilt im Grundsatz folgendes:
Ein gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist in vorliegendem Fall wohl abzulehnen, da es die rückende Holzmenge nach Ihren Angaben der Menge nach bereits bei Vertragsschluss feststand und damit ein so genanntes Dauerschuldverhältnis nicht vorliegt.
Auch von einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nicht ausgegangen werden, da die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch des Holzabnehmers in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt. In diesem Zusammenhang wäre Ihr Auftraggeber auf seinen Vertragspartner bezüglich ihm selbst zustehender Ansprüche zu verweisen. Im Ausnahmefall kann sich hier etwas anderes dann ergeben, wenn das Bestehen des Vertrages mit dem Holzabnehmer von Ihnen beiden erkennbar vorausgesetzt worden ist.
Somit steht Ihnen auch zunächst auch weiterhin zunächst ein recht auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages zu, d.h. auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung gegen das Rücken des Holzes.
Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches müssen Sie von dem Vertrag zurücktreten. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass sich Ihr Vertragspartner mit seiner Leistungspflicht (Geldzahlung) im Verzug befindet. Haben Sie eine monatliche Teilzahlung vertraglich vereinbart, so ist ein‚Verzug durch deren Ausbleiben gegeben. Ist eine Teilzahlung hingegen nicht vereinbart worden, so kommt es darauf an, ob Ihr Vertragspartner bereits jetzt erkennbar und endgültig eine Erfüllung seiner Vertragspflichten für die Zukunft verweigert hat.
Wie Sie sehen kommt ein Schadensersatzanspruch Ihrerseits durchaus in Betracht, hängt aber im Einzelnen von der genauen Prüfung der Sachlage ab.
Diese sollten Sie durch die weitere Beauftragung eines Rechtsanwaltes vornehmen lassen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
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