Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor, so dass Ihre Frau als Tochter nur ihren Pflichtteilsanspruch nach § 2303 ff. BGB geltend machen kann.
Der Berechnung des Pflichtteils an sich wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.
Die Verträge über das Depot und der Wert diese Depots befinden sich durch den Vertrag zugunsten Dritter jedoch nicht mehr im Wert des Nachlasses und sind somit hier nicht zu berücksichtigen.
Es könnte diesbezüglich jedoch ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht kommen. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Der Vertrag zugunsten Dritter, hier als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nach § 331 BGB, stellt eine Schenkung nach den §§ 516 ff. BGB dar.
Nach § 2325 III BGB bleibt die Schenkung jedoch unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Dies ist bei der vorliegenden Konstellation aber wohl nicht gegeben, da die Leistung erst zum Todeszeitpunkt erbracht wird.
Der Wert des Geschenkes ist grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen, hier also dem Wert des Depots zum Zeitpunkt des Erbfalls. Spätere Änderungen des Bestands bleiben außer Betracht.
Dieser Wert wird somit dem restlichen Nachlass hinzugerechnet und hieraus bildet sich dann der Wert des Pflichtteils.
Bezüglich dieses Wertes bzw. des Wertes des Nachlasses haben die testamentarischen Erben Ihrer Frau gegenüber einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor, so dass Ihre Frau als Tochter nur ihren Pflichtteilsanspruch nach § 2303 ff. BGB geltend machen kann.
Der Berechnung des Pflichtteils an sich wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.
Die Verträge über das Depot und der Wert diese Depots befinden sich durch den Vertrag zugunsten Dritter jedoch nicht mehr im Wert des Nachlasses und sind somit hier nicht zu berücksichtigen.
Es könnte diesbezüglich jedoch ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht kommen. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Der Vertrag zugunsten Dritter, hier als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nach § 331 BGB, stellt eine Schenkung nach den §§ 516 ff. BGB dar.
Nach § 2325 III BGB bleibt die Schenkung jedoch unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Dies ist bei der vorliegenden Konstellation aber wohl nicht gegeben, da die Leistung erst zum Todeszeitpunkt erbracht wird.
Der Wert des Geschenkes ist grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen, hier also dem Wert des Depots zum Zeitpunkt des Erbfalls. Spätere Änderungen des Bestands bleiben außer Betracht.
Dieser Wert wird somit dem restlichen Nachlass hinzugerechnet und hieraus bildet sich dann der Wert des Pflichtteils.
Bezüglich dieses Wertes bzw. des Wertes des Nachlasses haben die testamentarischen Erben Ihrer Frau gegenüber einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)