Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall im Sinne von § 331 BGB ist der Versprechungsempfänger, also der Kunde, grundsätzlich bis zum Todeszeitpunkt in seinen Verfügungen unbeschränkt – der begünstigte Dritte hat in dieser Zeit weder ein Recht noch eine Anwartschaft erworben, sondern nur eine Chance auf einen zukünftigen Rechtserwerb.
Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.09.2012, Az. 8 U 581/10, entschieden, dass auch dann, wenn die Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat, diese Vereinbarung zwischen Kunde und Bank aufgehoben werden kann.
Um die Frage abschließend beurteilen zu können, ist jedoch der Vertrag detailliert zu prüfen, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort insofern zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt