17. Oktober 2024
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20:05
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Verträge bindend und können nicht einseitig abgeändert werden. Wenn der ursprüngliche Vertrag keine Erhöhung der pauschalen Eigenbeteiligung aus bestimmten Gründen (z.B. gestiegene Kosten oder gesunkene Zuzahlungen der Pflegekasse) vorsieht, ist eine Erhöhung der Eigenbeteiligung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners (=Ihre Mutter) zulässig (siehe z.B. BGH, Urteil vom 12.5.2016, Az. III ZR 279/15).
Allerdings kann sich aus § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ein Anspruch des Heimbetreibers auf Zustimmung zur Erhöhung ergeben, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und die Formalien eingehalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking