Vertrag über Pflegekostenregelung PER (Augustinum Alterwohnsitz)

17. Oktober 2024 19:38 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Meine Mutter wohnt seit 2013 in einem Altenwohnstift Sie hat mit dem Stift 2013 einen sogenannten
Pflegekostenvertrag abgeschlossen, der die Pflegekosten auf eine maximale Eigenbeteiligung von 500 Euro begrenzt. Die Begrenzung der Eigenbeteiligung wurde durch einen Nachtrag aufgehoben (Datum nicht bekannt) und von meiner Mutter nicht unterschrieben.
Ist der Aufhebung der Eigenbeteiligung (maximal 500 Euro) für meine Mutter gültig?
Ich bin der Sohn. Meine Mutter ist inzwischen dement.
Guten Tag
J. L.
17. Oktober 2024 | 20:05

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Verträge bindend und können nicht einseitig abgeändert werden. Wenn der ursprüngliche Vertrag keine Erhöhung der pauschalen Eigenbeteiligung aus bestimmten Gründen (z.B. gestiegene Kosten oder gesunkene Zuzahlungen der Pflegekasse) vorsieht, ist eine Erhöhung der Eigenbeteiligung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners (=Ihre Mutter) zulässig (siehe z.B. BGH, Urteil vom 12.5.2016, Az. III ZR 279/15).

Allerdings kann sich aus § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ein Anspruch des Heimbetreibers auf Zustimmung zur Erhöhung ergeben, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und die Formalien eingehalten werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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