Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Jetzt eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, bringt Ihnen hinsichtlich des Streits mit dem Mobilfunkanbieter nichts, da der Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. Leistungen erbringen muß ein Rechtsschutzversicherer nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes - und zuweilen nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit - eingetreten ist.
II. Der Mobilfunkanbieter ist nicht verpflichtet, Ihnen die Aufzeichnung des Telefonats zur Verfügung zu stellen.
Das ist für Sie aber nicht von Nachteil. Denn nicht Sie müssen beweisen, daß telefonisch keine Einigung über eine Vertragsverlängerung zustande gekommen ist, sondern der Anbieter muß beweisen, daß es eine solche Einigung gibt.
Die Aufzeichnung des Telefonats hilft ihm dabei nicht weiter, da Sie – wie Sie schildern – lediglich angekündigt haben, über eine Vertragsverlängerung nachzudenken. Angesichts dessen stützt die Aufzeichnung die Behauptung des Anbieters, man habe sich telefonisch geeinigt, gerade nicht.
Insofern könnte allenfalls Ihr Gesprächspartner als Zeuge sagen, was Inhalt des Telefonats war. Fraglich ist aber schon, ob er sich überhaupt noch an das Telefonat erinnert.
Ich hoffe, daß ich Ihnen damit weiterhelfen konnte. Selbstverständlich bin ich im Rahmen eines Mandats gerne bereit, Ihre Interessen gegenüber dem Mobilfunkanbieter wahrzunehmen. Bitte kontaktieren Sie mich direkt per E-Mail, wenn Sie daran interessiert sind. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Jetzt eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, bringt Ihnen hinsichtlich des Streits mit dem Mobilfunkanbieter nichts, da der Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. Leistungen erbringen muß ein Rechtsschutzversicherer nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes - und zuweilen nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit - eingetreten ist.
II. Der Mobilfunkanbieter ist nicht verpflichtet, Ihnen die Aufzeichnung des Telefonats zur Verfügung zu stellen.
Das ist für Sie aber nicht von Nachteil. Denn nicht Sie müssen beweisen, daß telefonisch keine Einigung über eine Vertragsverlängerung zustande gekommen ist, sondern der Anbieter muß beweisen, daß es eine solche Einigung gibt.
Die Aufzeichnung des Telefonats hilft ihm dabei nicht weiter, da Sie – wie Sie schildern – lediglich angekündigt haben, über eine Vertragsverlängerung nachzudenken. Angesichts dessen stützt die Aufzeichnung die Behauptung des Anbieters, man habe sich telefonisch geeinigt, gerade nicht.
Insofern könnte allenfalls Ihr Gesprächspartner als Zeuge sagen, was Inhalt des Telefonats war. Fraglich ist aber schon, ob er sich überhaupt noch an das Telefonat erinnert.
Ich hoffe, daß ich Ihnen damit weiterhelfen konnte. Selbstverständlich bin ich im Rahmen eines Mandats gerne bereit, Ihre Interessen gegenüber dem Mobilfunkanbieter wahrzunehmen. Bitte kontaktieren Sie mich direkt per E-Mail, wenn Sie daran interessiert sind. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt