Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können - wenn ein einvernehmlicher Verzicht nicht möglich ist - nur einen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte stellen. Allerdings ist nach § 27 VersAusglG erforderlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs "grob unbillig" wäre. Da Ihre Lebenspartnerschaft nur dreieinhalb Jahre gedauert hat und deshalb vermutlich nur ein geringer Anteil Ihrer zukünftigen Rente in der Lebenspartnerschaft erwirtschaftet worden ist, habe ich Zweifel, dass von der Halbteilung abgewichen wird.
Sie können zwar vortragen, dass Ihre Frau ihrerseits die Einzahlungen unterlassen und sich nicht angemessen an den Lebenshaltungskosten beteiligt hat. Da sie aber bereits im Rentenalter war und eine Erwerbsobliegenheit nicht mehr bestand, muss dieses Argument nicht zwangsläufig zum Erfolg führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können - wenn ein einvernehmlicher Verzicht nicht möglich ist - nur einen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte stellen. Allerdings ist nach § 27 VersAusglG erforderlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs "grob unbillig" wäre. Da Ihre Lebenspartnerschaft nur dreieinhalb Jahre gedauert hat und deshalb vermutlich nur ein geringer Anteil Ihrer zukünftigen Rente in der Lebenspartnerschaft erwirtschaftet worden ist, habe ich Zweifel, dass von der Halbteilung abgewichen wird.
Sie können zwar vortragen, dass Ihre Frau ihrerseits die Einzahlungen unterlassen und sich nicht angemessen an den Lebenshaltungskosten beteiligt hat. Da sie aber bereits im Rentenalter war und eine Erwerbsobliegenheit nicht mehr bestand, muss dieses Argument nicht zwangsläufig zum Erfolg führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-