Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich endet die Krankentagegeldversicherung automatisch entsprechend der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) ist dies mit Erreichen der Altersrente bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall.
Das bedeutet, dass Sie eine Kündigung hier eigentlich nicht aussprechen müssen, da die Versicherung - sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde - schon automatisch erloschen ist. Der Ausspruch einer Kündigung schadet jedoch nicht und könnte den Rückzahlungsprozess hier beschleunigen.
Eine Rückforderung ist leider wirklich nur im Rahmen der Verjährung möglich. Nach Ansicht der Rechtsprechung kommt bei Rückforderung zu Unrecht gezahlter oder per Lastschrift eingezogener Prämien die in § 195 BGB geregelte regelmäßige Verjährung zur Anwendung.
Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährung 3 Jahre. Sie beginnt immer mit Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist, so dass hier nur eine Rückforderung aller gezahlten Prämien seit einschließlich 2006 in Betracht kommt.
Ich empfehle, gegenüber der Allianz die Rückforderung aller seit einschließlich 2006 gezahlter Prämien geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass jeweils am Schluss des Jahres wieder Verjährung der drei Jahre zurückliegenden Ansprüche eintritt, so dass Sie - sollte eine Rückzahlung bis zum 31.12.2009 nicht erfolgen - hier Klage einreichen müssen, um zumindest die Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006 nicht zu verlieren.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Sache viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich endet die Krankentagegeldversicherung automatisch entsprechend der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) ist dies mit Erreichen der Altersrente bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall.
Das bedeutet, dass Sie eine Kündigung hier eigentlich nicht aussprechen müssen, da die Versicherung - sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde - schon automatisch erloschen ist. Der Ausspruch einer Kündigung schadet jedoch nicht und könnte den Rückzahlungsprozess hier beschleunigen.
Eine Rückforderung ist leider wirklich nur im Rahmen der Verjährung möglich. Nach Ansicht der Rechtsprechung kommt bei Rückforderung zu Unrecht gezahlter oder per Lastschrift eingezogener Prämien die in § 195 BGB geregelte regelmäßige Verjährung zur Anwendung.
Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährung 3 Jahre. Sie beginnt immer mit Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist, so dass hier nur eine Rückforderung aller gezahlten Prämien seit einschließlich 2006 in Betracht kommt.
Ich empfehle, gegenüber der Allianz die Rückforderung aller seit einschließlich 2006 gezahlter Prämien geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass jeweils am Schluss des Jahres wieder Verjährung der drei Jahre zurückliegenden Ansprüche eintritt, so dass Sie - sollte eine Rückzahlung bis zum 31.12.2009 nicht erfolgen - hier Klage einreichen müssen, um zumindest die Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006 nicht zu verlieren.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Sache viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin