Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
" die Stellenbeschreibung wurde rückdatiert zu meiner digitalen Personalakte hinzugefügt und nun steht da ein Punkt der damals zum Einstellungszeitpunkt anders war ("Du kümmerst dich mit um den Auf- und Abbau von Messen und Veranstaltungen" - bei der Einstellung hieß es damals (leider nur mündlich) "zusammenstellen der Ware für Messen und Veranstaltungen"). Ist diese nachträgliche, aber schwer zu beweisende Änderung der Stellenbeschreibung rechtens?"
Eine lediglich digitale Änderung unter Ablage in einer elektronischen Personalakte ist nicht rechtswirksam, da Änderungen des Arbeitsvertrages nur in beiderseitigem Einvernehmen stattfinden können. Möglicherweise ist im Arbeitsvertrag auch die Schriftform für Änderungen vereinbart.
"Und ergibt sich aus dem Gesetz in Zusammenhang mit der "Versetzungsklausel" meines Arbeitsvertrages, dass mein AG mich für sämtliche kurz- oder langfristig anfallende Tätigkeiten außerhalb des Lagers verpflichten kann, auch wenn ich weiterhin im Lager (seltener in der Produktion) tätig bin und nicht versetzt werde?"
Das Versetzen bedeutet, dass man etwa in eine andere Filiale/Lager/Produktionsstätte versetzt werden kann, wenn es betrieblich notwendig ist. Es bedeutet aber nicht eine Versetzung vom Lager auf den Hof oder ähnliches, um dort fachfremde Arbeiten ausführen zu müssen. Das wäre eher davon umfasst, dass man Ihnen auch gleichwertige Arbeiten zuweisen kann. Das ist möglich, doch müsste man hier jede einzelne Tätigkeit auf die Rechtmäßigkeit überprüfen. Es kommt hierbei auch auf den Umfang und die Häufigkeit an.
Ihre Beispiel-Arbeiten können schon ab und zu umfasst sein, sollten aber sicherlich nicht den Hauptanteil Ihrer täglichen Arbeit ausmachen. Hier ist neben der rechtlichen Einordnung von beiden Seiten wohl auch Fingerspitzengefühl gefragt. Eher als ablehnen, würde ich empfehlen, darauf hinzuweisen, dass Ihre Hauptarbeit im Lager sein sollte.
Sie riskieren sonst leicht eine Abmahnung, da es sich auch nicht um absolut unzumutbare völlig fachfremde Tätigkeiten handelt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
" die Stellenbeschreibung wurde rückdatiert zu meiner digitalen Personalakte hinzugefügt und nun steht da ein Punkt der damals zum Einstellungszeitpunkt anders war ("Du kümmerst dich mit um den Auf- und Abbau von Messen und Veranstaltungen" - bei der Einstellung hieß es damals (leider nur mündlich) "zusammenstellen der Ware für Messen und Veranstaltungen"). Ist diese nachträgliche, aber schwer zu beweisende Änderung der Stellenbeschreibung rechtens?"
Eine lediglich digitale Änderung unter Ablage in einer elektronischen Personalakte ist nicht rechtswirksam, da Änderungen des Arbeitsvertrages nur in beiderseitigem Einvernehmen stattfinden können. Möglicherweise ist im Arbeitsvertrag auch die Schriftform für Änderungen vereinbart.
"Und ergibt sich aus dem Gesetz in Zusammenhang mit der "Versetzungsklausel" meines Arbeitsvertrages, dass mein AG mich für sämtliche kurz- oder langfristig anfallende Tätigkeiten außerhalb des Lagers verpflichten kann, auch wenn ich weiterhin im Lager (seltener in der Produktion) tätig bin und nicht versetzt werde?"
Das Versetzen bedeutet, dass man etwa in eine andere Filiale/Lager/Produktionsstätte versetzt werden kann, wenn es betrieblich notwendig ist. Es bedeutet aber nicht eine Versetzung vom Lager auf den Hof oder ähnliches, um dort fachfremde Arbeiten ausführen zu müssen. Das wäre eher davon umfasst, dass man Ihnen auch gleichwertige Arbeiten zuweisen kann. Das ist möglich, doch müsste man hier jede einzelne Tätigkeit auf die Rechtmäßigkeit überprüfen. Es kommt hierbei auch auf den Umfang und die Häufigkeit an.
Ihre Beispiel-Arbeiten können schon ab und zu umfasst sein, sollten aber sicherlich nicht den Hauptanteil Ihrer täglichen Arbeit ausmachen. Hier ist neben der rechtlichen Einordnung von beiden Seiten wohl auch Fingerspitzengefühl gefragt. Eher als ablehnen, würde ich empfehlen, darauf hinzuweisen, dass Ihre Hauptarbeit im Lager sein sollte.
Sie riskieren sonst leicht eine Abmahnung, da es sich auch nicht um absolut unzumutbare völlig fachfremde Tätigkeiten handelt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin