Versetzung in ein anderes Werk

| 9. September 2010 23:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag!

Ich arbeite in einem Werk der Automobilindustrie und mir wurde mitgeteilt, dass ich ab Anfang Oktober nur noch die Möglichkeit habe an eineme anderen Standort zu arbeiten. Zwar bekomme ich vor Ort ein Hotel und Spesen, aber ich will dort nicht hin!
Ich befinde mich zur Zeit in einer schwierigen Lebenslage und mache eine psychologische Therapie. Momentan kann ich von meinem Arbeitsplatz pendeln, doch bei der Versetzung müsste ich die ganze Woche dort bleiben.
Für meine Therapie ist die Versetzung unmöglich, was mir auch mein Therapeut bestätigte. Jetzt will ich meinem Arbeitgeber nicht direkt sagen müssen, dass ich in Behandlung bin.
Deshalb meine Frage:

Gibt es Möglichkeiten gegen die geplante Versetzung vorzugehen, bspw. ein Recht auf das ich mich in einem Widerspruchsschreiben berufen kann?
10. September 2010 | 06:49

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


entscheidend ist zunächst der genaue Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages und die dortigen Ausführungen zum Arbeitsort.

Ist dort ein bestimmter Arbeitsort geregelt worden, haben beide Parteien sich daran zu halten und eine einseitige Änderung ist dann nicht zulässige, so dass Sie bereits aus dem Arbeitsvertrag dann Rechte ableiten können.


Fehlt eine solche Regelung, kann - je nach betrieblichen Erfordernissen - die Versetzung zulässig sein (LAG Nürnberg, Urt.v. 13.01.2009, Az.: 6 Sa 712/07).

Dabei sind aber nicht nur mögliche betriebliche Belange vom Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen, sondern dann auch die Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, da eine grundsätzlich zulässige Versetzung (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 612/04) immer im billigen Ermessen nach § 315 BGB erfolgen muss.

Und dabei spielen natürlich auch die von Ihnen geschilderten Besonderheiten ein solch gewichtige Rolle, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis Sie kaum versetzen kann; allerdings ist dabei notwendig, dass Sie den Arbeitgeber dann davon auch in Kenntnis setzen, da er ansonsten natürlich dieses nicht mit berücksichtigen kann.


Prüfen Sie also zunächst Ihren Arbeitsvertrag, ob dort ein bestimmter Arbeitsort vereinbart worden ist. Ansonsten werden Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen müssen, bei dem Sie dann aber auch auf die Therapie hinweisen sollten.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle



Bewertung des Fragestellers 12. September 2010 | 20:29

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