Sehr geehrter Fragesteller,
ich halte Ihre Mutmaßung für zutreffend. In diesen Zeiten der "Corona-Pandemie" läuft sicher vieles nicht so, wie es sollte. Das ist aber kein Rechtfertigungsgrund für die Lufthansa, im Gegenteil. Hier handelt es sich um ein riesiges Unternehmen, das sich unbedingt rechtskonform verhalten sollte.
Ich sehe allerdings den Rat, hier eine Strafanzeige zu erstellen, kritisch. Und zwar deshalb, weil Sie dadurch erst einmal nichts erreichen. Sinnvoller wäre es tatsächlich, das Unternehmen - auch wenn es sich zunächst lächerlich anhört - anzuschreiben und eine Frist zur Rückzahlung zu setzen. Sie haben ja einen eindeutigen Rechtsgrund, das Geld zurückzufordern, bzw. hat die Lufthansa AG keinen Rechtsgrund, das Geld zu behalten.
Wenn die Lufthansa AG in der von Ihnen gesetzten Frist nicht reagiert, dann haben Sie die Möglichkeit, bei dem für Sie zentral zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid zu beantragen. Die Kosten dafür sind eigentlich überschaubar und werden letztlich den Mahnbescheid auch hinzugerechnet. Das können Sie alles im Internet erledigen, und dazu benötigen Sie auch keinen Rechtsanwalt.
Wenn die Lufthansa AG dann nicht reagiert und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt, würden Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dann hätten Sie einen vollstreckungsfähigen Titel, und wenn die Lufthansa AG gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Widerspruch einlegt, könnten Sie theoretisch einen Gerichtsvollzieher losschicken. Auch das mag befremdlich klingen, ist aber tatsächlich der zivilrechtliche Weg, an Ihr Geld zu kommen. Wenn die Lufthansa AG doch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, dann zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht kommen. Davon gehe ich allerdings nicht aus, letztlich würde die Lufthansa AG das Ihnen rechtmäßig zustehende Geld auszahlen.
Nun zu ihren Fragen:
Zunächst ist natürlich zu klären, welche Straftat Sie der Lufthansa AG eigentlich vorwerfen. Nehmen wir an, Sie wollen eine Strafanzeige wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) stellen. Dann müssten Sie Ihre Strafanzeige gegen die Lufthansa AG stellen, ohne dass Sie einen konkreten Täter benennen können. Das ist schon mit Skepsis zu sehen. Darin liegt auch das größte Problem einer Strafanzeige gegen ein großes Unternehmen: Es muss ja jemand beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben. Das deutsche Strafrecht bestraft nicht Taten als solche, sondern immer nur Täter.
Ihre Bank meint wahrscheinlich, dass Sie gegen die Lufthansa AG, vertreten durch den Vorstand, Anzeige erheben sollten, aber natürlich ist klar, dass nicht ein einzelnes Vorstandsmitglied hier Ihnen rechtswidrig Ihr Geld vorenthält. Das Ganze ist die unglückliche Folge einer unrechtmäßigen Handhabung, weil - wie Sie richtig sagen - auf einem Lufthansa-Konto eingegangenes Geld einfach erst einmal zurückbehalten wird. Dass das nicht in Ordnung ist, ist eindeutig, heißt aber eben nicht, dass diese unrechtmäßige Handlung einer bestimmten oder im Moment auch nur bestimmbaren Person zugerechnet werden kann. Das aber braucht das Strafrecht: Einen Täter. Und den können sie namentlich nicht benennen. Deshalb würde es zunächst auf eine Strafanzeige "gegen Unbekannt" hinauslaufen.
Der Wortlaut der Anzeige liegt eigentlich gar nicht in Ihrer Hand, denn der Beamte bei der Polizei, der Ihre Anzeige aufnimmt, bestimmt den Wortlaut. Sie müssen nur den bestehenden Sachverhalt so darstellen, wie er ist. Im Moment ist eine persönliche Vorsprache bei einer Polizeidienststelle Corona-bedingt nur sehr eingeschränkt möglich, deshalb sind Sie auf ein Online-Formular im Internet angewiesen, indem Sie Ihren Sachverhalt schildern und entsprechend die Strafanzeige stellen können.
Ihre Frage, wie die Strafanzeige optimiert gestellt werden kann, verstehe ich dahin, ob beispielsweise ein bestimmter Text vorgesehen ist oder ob Sie für die Stellung der Strafanzeige einen Rechtsanwalt benötigen. Beide Male ist die Antwort "Nein" . Sie können Ihre Strafanzeige - wie gesagt - zur Zeit nur über das Online-Formular im Internet stellen, und dann müssen Sie abwarten, dass eine Polizeidienststelle diese Anzeige bearbeitet und Ihnen eine sogenannte Tagebuchnummer zukommen lässt - das ist dann das Aktenzeichen, unter welchem Ihre Anzeige bei der Polizei geführt wird. Ich zweifle allerdings daran, dass die Polizei hier Ermittlungen aufnehmen wird. Vielleicht wird sie die Sache dierekt an die Staatsanwaltschaft abgeben, dann würden Sie von dort Nachricht erhalten.
Fazit: Ich kann Ihnen nicht zur Stellung einer Strafanzeige raten, da eine solche Anzeige Ihnen Ihr Geld nicht zurückbringen wird und nach alle Erfahrung auch insgesamt wenig bringt. Da die Anzeige gegen Unbekannt erfolgen müsste, dürfte sie alsbald von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Sie sind dann keinen Schritt weiter. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich im Internet einmal über das Mahnbescheidsverfahren zu informieren und in Vorbereitung dessen einen einfachen (oder auch eingeschriebenen) Brief an die Lufthansa AG zu schreiben und eine Frist zur Rückzahlung Ihres unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldes zu setzen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
ich halte Ihre Mutmaßung für zutreffend. In diesen Zeiten der "Corona-Pandemie" läuft sicher vieles nicht so, wie es sollte. Das ist aber kein Rechtfertigungsgrund für die Lufthansa, im Gegenteil. Hier handelt es sich um ein riesiges Unternehmen, das sich unbedingt rechtskonform verhalten sollte.
Ich sehe allerdings den Rat, hier eine Strafanzeige zu erstellen, kritisch. Und zwar deshalb, weil Sie dadurch erst einmal nichts erreichen. Sinnvoller wäre es tatsächlich, das Unternehmen - auch wenn es sich zunächst lächerlich anhört - anzuschreiben und eine Frist zur Rückzahlung zu setzen. Sie haben ja einen eindeutigen Rechtsgrund, das Geld zurückzufordern, bzw. hat die Lufthansa AG keinen Rechtsgrund, das Geld zu behalten.
Wenn die Lufthansa AG in der von Ihnen gesetzten Frist nicht reagiert, dann haben Sie die Möglichkeit, bei dem für Sie zentral zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid zu beantragen. Die Kosten dafür sind eigentlich überschaubar und werden letztlich den Mahnbescheid auch hinzugerechnet. Das können Sie alles im Internet erledigen, und dazu benötigen Sie auch keinen Rechtsanwalt.
Wenn die Lufthansa AG dann nicht reagiert und gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt, würden Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dann hätten Sie einen vollstreckungsfähigen Titel, und wenn die Lufthansa AG gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Widerspruch einlegt, könnten Sie theoretisch einen Gerichtsvollzieher losschicken. Auch das mag befremdlich klingen, ist aber tatsächlich der zivilrechtliche Weg, an Ihr Geld zu kommen. Wenn die Lufthansa AG doch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, dann zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht kommen. Davon gehe ich allerdings nicht aus, letztlich würde die Lufthansa AG das Ihnen rechtmäßig zustehende Geld auszahlen.
Nun zu ihren Fragen:
Zunächst ist natürlich zu klären, welche Straftat Sie der Lufthansa AG eigentlich vorwerfen. Nehmen wir an, Sie wollen eine Strafanzeige wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) stellen. Dann müssten Sie Ihre Strafanzeige gegen die Lufthansa AG stellen, ohne dass Sie einen konkreten Täter benennen können. Das ist schon mit Skepsis zu sehen. Darin liegt auch das größte Problem einer Strafanzeige gegen ein großes Unternehmen: Es muss ja jemand beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben. Das deutsche Strafrecht bestraft nicht Taten als solche, sondern immer nur Täter.
Ihre Bank meint wahrscheinlich, dass Sie gegen die Lufthansa AG, vertreten durch den Vorstand, Anzeige erheben sollten, aber natürlich ist klar, dass nicht ein einzelnes Vorstandsmitglied hier Ihnen rechtswidrig Ihr Geld vorenthält. Das Ganze ist die unglückliche Folge einer unrechtmäßigen Handhabung, weil - wie Sie richtig sagen - auf einem Lufthansa-Konto eingegangenes Geld einfach erst einmal zurückbehalten wird. Dass das nicht in Ordnung ist, ist eindeutig, heißt aber eben nicht, dass diese unrechtmäßige Handlung einer bestimmten oder im Moment auch nur bestimmbaren Person zugerechnet werden kann. Das aber braucht das Strafrecht: Einen Täter. Und den können sie namentlich nicht benennen. Deshalb würde es zunächst auf eine Strafanzeige "gegen Unbekannt" hinauslaufen.
Der Wortlaut der Anzeige liegt eigentlich gar nicht in Ihrer Hand, denn der Beamte bei der Polizei, der Ihre Anzeige aufnimmt, bestimmt den Wortlaut. Sie müssen nur den bestehenden Sachverhalt so darstellen, wie er ist. Im Moment ist eine persönliche Vorsprache bei einer Polizeidienststelle Corona-bedingt nur sehr eingeschränkt möglich, deshalb sind Sie auf ein Online-Formular im Internet angewiesen, indem Sie Ihren Sachverhalt schildern und entsprechend die Strafanzeige stellen können.
Ihre Frage, wie die Strafanzeige optimiert gestellt werden kann, verstehe ich dahin, ob beispielsweise ein bestimmter Text vorgesehen ist oder ob Sie für die Stellung der Strafanzeige einen Rechtsanwalt benötigen. Beide Male ist die Antwort "Nein" . Sie können Ihre Strafanzeige - wie gesagt - zur Zeit nur über das Online-Formular im Internet stellen, und dann müssen Sie abwarten, dass eine Polizeidienststelle diese Anzeige bearbeitet und Ihnen eine sogenannte Tagebuchnummer zukommen lässt - das ist dann das Aktenzeichen, unter welchem Ihre Anzeige bei der Polizei geführt wird. Ich zweifle allerdings daran, dass die Polizei hier Ermittlungen aufnehmen wird. Vielleicht wird sie die Sache dierekt an die Staatsanwaltschaft abgeben, dann würden Sie von dort Nachricht erhalten.
Fazit: Ich kann Ihnen nicht zur Stellung einer Strafanzeige raten, da eine solche Anzeige Ihnen Ihr Geld nicht zurückbringen wird und nach alle Erfahrung auch insgesamt wenig bringt. Da die Anzeige gegen Unbekannt erfolgen müsste, dürfte sie alsbald von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Sie sind dann keinen Schritt weiter. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich im Internet einmal über das Mahnbescheidsverfahren zu informieren und in Vorbereitung dessen einen einfachen (oder auch eingeschriebenen) Brief an die Lufthansa AG zu schreiben und eine Frist zur Rückzahlung Ihres unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldes zu setzen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!