Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine Unterschlagung kommt hier hinsichtlich der 1.000 EUR Abhebung nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen nach § 246 StGB
liegen nicht vor. Der Tatbestand scheitert bereits daran, dass eine fremde bewegliche Sache zugeeignet werden sein müsste. Eine bewegliche Sache kann nur ein körperlicher Gegenstand sein. Eine Geldabhebung ist nicht körperlich. Da eine Kontovollmacht vorlag, ist auch keine sonstige Strafbarkeit gegeben. Die zivilrechtlichen Ansprüche werden hiervon natürlich nicht berührt.
Das gespendete Geld der Trauergäste und die Sparlose sind allerdings körperlich. Wenn diese rechtswidrig von A genommen worden sind, ohne diese dem bestimmten Zweck zuzuführen, so liegt eine Unterschlagung vor. Diese kann selbstverständlich auch zur Anzeige gebracht werden. Wenn A das Geld direkt von den Gästen in Empfang genommen hat, käme zudem ein Betrug nach § 263 StGB
in Betracht.
Eine Gegenanzeige ist grundsätzlich immer möglich, jedoch würde hier das Verfahren von der Staatsanwaltschaft (StA) direkt wieder eingestellt. Eine Vortäuschung liegt keinesfalls vor, wenn dann ginge es um eine falsche Verdächtigung. Jedoch scheitert auch diese daran, dass Sie nicht wider besseren Wissens handeln würden.
Losgelöst davon muss man jedoch sagen, dass solche erbrechtlich geprägten Fälle in der Regel eingestellt werden und die StA auf den Zivilrechtsweg verweist. Die StA kümmert sich zumeist um solche Fälle nicht, da es an der personellen Kapazität hierfür mangelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Guten Tag Herr Dietrich,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Besteht die Möglichkeit Bruder A zu überstimmen und somit, ohne dessen Zustimmung, die Kontovollmacht auf die Erbengemeinschaft umzuschreiben ?
Nach Auffassung aller anderen Brüder sollte alles auf eine Erbengemeinschaft umgeschrieben werden,
damit jeder der Brüder den gleichen Einblick, sowie dass gleiche Mitsprache Recht hat.
Gibt es dafür eine Rechtsprechung? Bis jetzt wurden leider alle Versuche, die in diese Richtung gehen, sofort von besagen Bruder und dessen Anwalt ausgeschlagen
Vielen Dank.
Mit besten Grüßen
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Eine Aufhebung der Kontovollmacht durch Zustimmung der anderen Erben außer A wäre nicht möglich, jedoch kann man einen Erbschein beantragen und erhält so auch selbst Zugriff auf die Konten.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Viele Grüße
Alexander Dietrich