Versäumnisurteil gegen falschen Schuldner - wer muss was zahlen?

30. August 2007 18:20 |
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Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich vergaß die Begleichung einer Handwerker-Rechnung - der Handwerker erwirkte ein Versäumnisurteil, allerdings nicht gegen mich, sondern fälschlicherweise gegen die Firma, deren Geschäftsführer ich bin. Die Firma hat gegen dieses Urteil keinen Einspruch eingelegt, aber mitgeteilt, wer tatsächlicher Schuldner ist.

Erst nach etwa zwei Jahren, aber wohl vor Ablauf der Verjährung wandte sich ein (nun anderer) Anwalt in dieser Sache an mich mit dem Hinweis auf das "Schuldeingeständnis" und forderte die Zahlung des Rechnungsbetrages sowie – verzugsbedingt - seiner Anwaltsgebühren und Zinsen auf die Hauptforderung. Die Rechnung habe ich sofort bezahlt, die Begleichung der Zinsen und Gebühren jedoch abgelehnt.

Der Anwalt hat sich auch an die Firma gewandt und macht seinerzeit entstandene Vollstreckungskosten, Zinsen und Anwaltsgebühren geltend und verweist auf zum Teil vorliegende vollstreckbare Titel.

1.) Muss ich Zinsen auf die Hauptforderung und die aktuell entstandenen Anwaltsgebühren zahlen?

2.) Muss die Firma damals entstandene Anwaltsgebühren (vollstreckbarer Titel!), aktuell entstandene Anwaltsgebühren, Zinsen auf die Hauptforderung (vollstreckbarer Titel!) zahlen und die Vollstreckungskosten erstatten, obwohl sie tatsächlich niemals Schuldner war?
30. August 2007 | 19:27

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail: Gabriele-Koch@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nachdem Sie die Leistung in Auftrag geben und die Rechnung nicht bezahlt haben, sind Sie dem Handwerker gegenüber als dessen Vertragspartner verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Hierzu gehören Verzugszinsen wie auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Beitreibung.

Die Firma hat mit der Angelegenheit zwar eigentlich nichts zu tun, hat es jedoch unterlassen, im Mahnverfahren Widerspruch bzw. Einspruch einzulegen, so dass der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Daher ist auch die Firma, obwohl der Titel materiell offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet, die Zinsen, die Kosten für den Titel und die für die Zwangsvollstreckung aus dem Titel entstandenen Kosten zu tragen. Immerhin hätte dies alles seitens der Firma leicht vermieden werden können, indem man rechtzeitig Widerspruch bzw. Einspruch einlegt hätte. Außergerichtliche Korrespondenz hilft hier nicht weiter

Die Zinsen kann der Gläubiger insgesamt nur einmal verlangen, wahlweise von Ihnen oder von der Firma.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


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