Verrechnung Darlehen mit einem Pflichtteil

| 27. Juni 2012 12:36 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Alleinerbe gemäß notariellem Testament meines Vaters eingesetzt.
Im Nachlass erbe ich u.a.eine Forderung aus einem Darlehen ,welches Mein Vater meinem Bruder
gewährt hat.
Darlehensverträge von beiden Seiten unterschrieben.
Mein Bruder steckt in Insolvenz und bezieht glaube ich Hartz IV.
Der Insolvenzverwalter meines Bruders fordert
jetzt den Pfichtteil meines Bruders ein.
Mein Bruder hat die Pflichtteilsansprüche an seinen Insolvenzverwalter abgetreten.
Kann ich die Forderung aus dem Darlehen mit dem
Pflichtteilanspruch gegen/verrechnen ?
Wenn das so ist, hätte ich nach Abzug des Pflichtteils einen Anspruch auf Restzahlung
gegen den Insolvenzverwalter oder gegen meinen
Bruder ?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist die Aufrechnung auch mit Pflichtteilsansprüchen zulässig. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass sich der Schuldner in der Insolvenz befindet. Hierfür gelten die Regelungen der §§94-96 InsO die bestimmen in welchen Fällen eine Aufrechnung möglich ist und wann diese ausgeschlossen ist. Vorliegend müsste also geprüft werden, wann die Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und der Pflichtteilsanspruch entstanden sind und ob insofern durch §§95, 96 InsO die Aufrechnung ausgeschlossen ist.
Hierzu sollten Sie unter Vorlage des Darlehensvertrages und der zeitlichen Angaben zum Todestag und der Fälligkeit des Darlehens einen Kollegen mit der Prüfung beauftragen, gerne können Sie sich hierzu auch an mich unter haberbosch@erbfall.eu wenden.
Vorsorglich sollten Sie die Aufrechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären und eben hiernach prüfen lassen ob diese wirksam ist.

Ein möglicher Restanspruch richtet sich immer nur gegen Ihren Bruder, wahrscheinlich werden Sie diesen aber nur zur Insolvenztabelle anmelden können, aber auch hierbei kommt es auf die oben genannten zeitlichen Abfolgen an.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2012 | 17:34

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Haberbosch,
Vielen Dank für Ihre Beantwortung.

Jedoch verstehe ich Sinn Ihres Satzes nicht so recht :
"Hierzu sollten Sie unter Vorlage des Darlehensvertrages und der zeitlichen Angaben zum Todestag und der Fälligkeit des Darlehens einen Kollegen mit der Prüfung beauftragen"

Es handelt sich um verschiedene Darlehen
aus dem Jahre 1993,94,95 und 1996
jederzeit von beiden kündbar und auf Verlangen
zuzückzuzahlen.
Mein Bruder hat seinem Insolvenzverwalter diese
Darlehen gemeldet, worauf mein Vater die
Forderungsanmeldung per 31.10.2010 ausfüllte und
übersandte.
Am 30.06.2010 hat der Insolvenzverwalter die
Darlehensforderung bestritten.
Die Richtigkeit kann ich belegen und muss wohl
gerichtlich geklärt werden.
Zinszahlungen sind quartalsm..gezahlt worden.
Geschäftsbücher meines Bruders müssen die
Darlehen ja auch bestätigen können.
Mein Vater hat bis zu seinem Tode -Ende 2011-
auf die Rückzahlung bestanden,alle schriftlich
dokumentiert,auch von meinem Bruder bestätigt,
Ich verstehe das jetzt nicht mit der zeitlichen
Abfolge ?
Bitte können Sie mir das kurz erklären.
Vielen Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2012 | 17:56

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Man müsste eben genau prüfen, wann die Darlehen gekündigt also fällig gestellt wurden, wann Insolvenz angemeldet wurde, gleichzeitig, so wie Sie beschreiben müsste man dem Insolvenzverwalter die Darlehen noch genauer belegen, damit dieser den Widerspruch zurücknimmt oder ggf. klagen.

Dies alles ist ohne Einsicht in die Unterlagen jedoch nicht möglich, auch nicht zu einem Preis von 25 €, weshalb ich Ihnen nur empfehlen kann dies durch Vorlage aller Unterlagen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, wie bereits angeboten stehe auch ich Ihnen hierfür, für ein weiteres Honorar, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 29. Juni 2012 | 11:17

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jetzt genau so viel wie vorher"