Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In familienrechtlichen Verfahren werden die Kosten üblicherweise gegeneinander aufgehoben, das heißt, jeder zahlt seinen Anwalt und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Nachdem Sie offensichtlich wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Die Kosten werden dann von der Landeskasse bezahlt und Sie müssen allenfalls geringe Raten zahlen, um die angefallenen Kosten bei der Landeskasse abzutragen. Nach Ihrer Schilderung vermute ich aber, dass hier keine Raten festgesetzt werden, so dass das Ganze Sie vermutlich auch nichts kosten wird. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, wird Ihnen dieser das genau erklären und die Prozesskostenhilfe auch für Sie beantragen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung,
leider hatte sie gar nichts mit meiner Frage zu tun. Da es um die "erzwungene" Unterhaltsklage durch die Agentur für Arbeit geht. Nicht um das Scheidungsverfahren an sich.
Das heißt, ich möchte wissen, wer die Kosten trägt, wenn ich eine Unterhaltsklage gegen meinen Mann stellen muß, da ich sonst keinen Leistungsanspruch an die Agentur für Arbeit stellen kann.
Und wenn ich diese Klage einreiche, muß ich dann in Vorleistung gegenüber der Arbeitsagentur treten? mir ist das Verfahren und die Kosten nicht klar, da ich die Befürchtung habe, dass ich erst einmal auf den Kosten sitzen bleibe.
Dankeschön
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich hatte Ihre Frage so verstanden, dass die Agentur für Arbeit Sie zwingt, zunächst Unterhaltsklage gegen Ihren getrennt lebenden Ehemann zu erheben, bevor diese etwaige Ansprüche prüft und genehmigt und dass Sie nun wissen möchten, wer die Kosten für die Unterhaltsklage (Anwaltskosten und Gerichtskosten) zahlen muss. Und ebenso verstehe ich auch Ihre Nachfrage.
Möglicherweise liegt das Missverständnis ja an der von mir verwendeten Bezeichnung "familienrechtliches Verfahren".
Auch eine Unterhaltsklage ist ein sogenanntes "familienrechtliches Verfahren", dafür ist das Familiengericht zuständig, bei dem die Scheidung ja ohnehin schon läuft.
Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, Unterhaltsklage gegen Ihren Noch-Ehemann zu erheben (nicht auch Sie bei der Scheidung zu vertreten!), dann fallen Kosten für Ihren Anwalt und die halben Gerichtskosten an.
Diese Kosten übernimmt aber auf keinen Fall die Agentur für Arbeit, die müssen Sie im Normalfall selbst zahlen. Nachdem Sie das aber nicht können, kann Ihr Anwalt für Sie Prozesskostenhilfe beantragen, dann werden die Kosten, die eigentlich von Ihnen gezahlt werden müssten, von der Landeskasse bezahlt und Sie müssen weder in Vorleistung gehen, noch bleiben Sie auf Kosten sitzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin