Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Grunde ist Ihr Denkansatz gar nicht verkehrt, denn wenn die Immobilien sich im Betriebsvermögen der GmbH befinden, sind sie vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers geschützt, also die Substanz. Allerdings bestehen Schwächen.
Wie Sie richtig sagen, sähe die Besteuerung ggf. ungünstiger aus, wenn Sie Betriebsvermögen veräußern.
Anders sieht es mit Einkünften aus.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie nicht nur Geschäftsführer, sondern Inhaber sind.
In diesem Fall ist zu bedenken, dass der bilanzielle Gewinn Ihr Einkommen darstellt und eben auch die Mieteinnahmen in den Gewinn einfließen und nicht dass, was Sie sich als Geschäftsführer auszahlen. Sollte dies anders sein, erbitte ich einen entsprechenden Hinweis.
Die Entnahme von Tantiemen würde Sie nicht weiter bringen, da die Sozialämer nach allen Geldtransaktinen fahnden uns als Einkommen ansehen, denn der sozialrechtliche Einkommensbegriff ist ein anderer als der steuerrechtliche. Danach ist Einkommen alles was einer Person in Geld oder geldwerten Leistungen zufließt.
In diesem Zusammenhang werden dann die Überschüsse, also der Gewinn wie ich bereits sagte, als Ihr Einkommen betrachtet.
Möglich aber auch rechtlich bedenklich wäre die Übertragung der GmbH an Ihre Ehefrau und ein Anstellungsvertrag für Sie in entsprechender Höhe.
Das schließen Sie aber wohl aus nach Ihrer Schilderung.
Hier bestünde aber wieder das Problem, dass je nach Einkommenssituation Ihre Ehefrau als GmbH-Inhaberin ggf. Ihnen gegenüber Unterhalt schulden könnte, den das Sozialamt pfänden könnte.
Weiterhin besteht die Unsicherheit (leider bei einer Scheidungsquote von 50%), dass im Falle einer Ehescheidung die GmbH und damit das Betriebsvermögen Ihrer Frau gehören.
Dies ließe sich aber durch notariellen Ehevertrag entsprechend vorsorgen, dass entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten sind.
Wenn die GmbH Verbindlichkeiten und hohe Investitionen aufweist, schmälert dies den Betriebsgewinn. Daher würde ich die Anschaffung von Immobilien empfehlen, deren Kaufsumme zwar von den Mieteinnahmen gedeckt ist aber eben nicht zu stark den Betriebsgewinn erhöht.
Gemeint ist, dass Sie mehrere Immobilien am Stück erwerben und finanzieren, diese dann entsprechend belastet sind aber Sie die Schuldenlast nicht erdrückt und Sie sich auch den Mietausfall in Objekten erlauben können.
Das müsste aber der Steuerberater berechnen.
Ggf. sollten Sie im Falle des Eintritts des Pflegefalles Rückstellungen ausweisen, um den Betriebsgewinn zu drücken.
Die Variante der Darlehensgabe durch die GmbH würde auch ausscheiden nach meiner Meinung, da es sich ebenfalls um Zuflüsse handelt, die nach dem sozialrechtlichen Einkommensbegriff als solches behandelt werden können.
Zudem geben Sie sich das Darlehen selbst als GmbH Inhaber, was ein verbotenes Insich-Geschäft nach § 181 BGB sein könnte.
Ich würde zudem, sollte das Sozialamt auf Sie zukommen, so argumentieren, dass Sie seit 20 Jahren keinen Kontakt zu Ihrem Vater haben, er keinen Unterhalt gezahlt hat, was einen Straftatbestand darstellt und Sie sich deshalb sich nicht in der Pflicht sehen, zu zahlen, da er seiner Pflicht, Sie zu unterstützen nicht nachgekommen ist (zu diesem Punkt würde ich gerne noch etwas recherchieren und meine Antwort ergänzen am morgigen Tag, wenn es gestattet ist).
Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Sie können sich auf § 1611 Abs. 1BGB berufen.
Hier steht:
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Das geht, da Ihr Vater Ihnen gegenüber seinen Unterhalt nicht geleistet hat.
Zudem sollte man als weitere Verteidigungslinie die Argumente aus der Begrenzung des nachehelichen heranziehen:
1. Begehung von Straftateten - hier § 170 Abs. 1 StGB
2. mutwillige Bedürftigkeit - hier stets Arbeitslosigkeit und fehlender Wille einer Arbeit nach zu gehen, was mit Nr. 1 korrespondiert.
Das dürfte ausreichend sein.
Zur Umwandlung in eine Stiftung kann ich Ihnen leider nichts mitteilen, da ich im Stiftungsrecht nicht bewandert bin. Dies sollte lediglich ein Denkanstoß sein.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Grunde ist Ihr Denkansatz gar nicht verkehrt, denn wenn die Immobilien sich im Betriebsvermögen der GmbH befinden, sind sie vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers geschützt, also die Substanz. Allerdings bestehen Schwächen.
Wie Sie richtig sagen, sähe die Besteuerung ggf. ungünstiger aus, wenn Sie Betriebsvermögen veräußern.
Anders sieht es mit Einkünften aus.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie nicht nur Geschäftsführer, sondern Inhaber sind.
In diesem Fall ist zu bedenken, dass der bilanzielle Gewinn Ihr Einkommen darstellt und eben auch die Mieteinnahmen in den Gewinn einfließen und nicht dass, was Sie sich als Geschäftsführer auszahlen. Sollte dies anders sein, erbitte ich einen entsprechenden Hinweis.
Die Entnahme von Tantiemen würde Sie nicht weiter bringen, da die Sozialämer nach allen Geldtransaktinen fahnden uns als Einkommen ansehen, denn der sozialrechtliche Einkommensbegriff ist ein anderer als der steuerrechtliche. Danach ist Einkommen alles was einer Person in Geld oder geldwerten Leistungen zufließt.
In diesem Zusammenhang werden dann die Überschüsse, also der Gewinn wie ich bereits sagte, als Ihr Einkommen betrachtet.
Möglich aber auch rechtlich bedenklich wäre die Übertragung der GmbH an Ihre Ehefrau und ein Anstellungsvertrag für Sie in entsprechender Höhe.
Das schließen Sie aber wohl aus nach Ihrer Schilderung.
Hier bestünde aber wieder das Problem, dass je nach Einkommenssituation Ihre Ehefrau als GmbH-Inhaberin ggf. Ihnen gegenüber Unterhalt schulden könnte, den das Sozialamt pfänden könnte.
Weiterhin besteht die Unsicherheit (leider bei einer Scheidungsquote von 50%), dass im Falle einer Ehescheidung die GmbH und damit das Betriebsvermögen Ihrer Frau gehören.
Dies ließe sich aber durch notariellen Ehevertrag entsprechend vorsorgen, dass entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten sind.
Wenn die GmbH Verbindlichkeiten und hohe Investitionen aufweist, schmälert dies den Betriebsgewinn. Daher würde ich die Anschaffung von Immobilien empfehlen, deren Kaufsumme zwar von den Mieteinnahmen gedeckt ist aber eben nicht zu stark den Betriebsgewinn erhöht.
Gemeint ist, dass Sie mehrere Immobilien am Stück erwerben und finanzieren, diese dann entsprechend belastet sind aber Sie die Schuldenlast nicht erdrückt und Sie sich auch den Mietausfall in Objekten erlauben können.
Das müsste aber der Steuerberater berechnen.
Ggf. sollten Sie im Falle des Eintritts des Pflegefalles Rückstellungen ausweisen, um den Betriebsgewinn zu drücken.
Die Variante der Darlehensgabe durch die GmbH würde auch ausscheiden nach meiner Meinung, da es sich ebenfalls um Zuflüsse handelt, die nach dem sozialrechtlichen Einkommensbegriff als solches behandelt werden können.
Zudem geben Sie sich das Darlehen selbst als GmbH Inhaber, was ein verbotenes Insich-Geschäft nach § 181 BGB sein könnte.
Ich würde zudem, sollte das Sozialamt auf Sie zukommen, so argumentieren, dass Sie seit 20 Jahren keinen Kontakt zu Ihrem Vater haben, er keinen Unterhalt gezahlt hat, was einen Straftatbestand darstellt und Sie sich deshalb sich nicht in der Pflicht sehen, zu zahlen, da er seiner Pflicht, Sie zu unterstützen nicht nachgekommen ist (zu diesem Punkt würde ich gerne noch etwas recherchieren und meine Antwort ergänzen am morgigen Tag, wenn es gestattet ist).
Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Ergänzung vom Anwalt
7. November 2013 | 17:52
Gegebenfalls könnte man über eine Stiftung nachdenken, dazu müsste man die GmbH umwandeln.
Ergänzung vom Anwalt
9. November 2013 | 15:20
Hier noch eine Ergänzung:
Sie können sich auf § 1611 Abs. 1BGB berufen.
Hier steht:
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Das geht, da Ihr Vater Ihnen gegenüber seinen Unterhalt nicht geleistet hat.
Zudem sollte man als weitere Verteidigungslinie die Argumente aus der Begrenzung des nachehelichen heranziehen:
1. Begehung von Straftateten - hier § 170 Abs. 1 StGB
2. mutwillige Bedürftigkeit - hier stets Arbeitslosigkeit und fehlender Wille einer Arbeit nach zu gehen, was mit Nr. 1 korrespondiert.
Das dürfte ausreichend sein.
Zur Umwandlung in eine Stiftung kann ich Ihnen leider nichts mitteilen, da ich im Stiftungsrecht nicht bewandert bin. Dies sollte lediglich ein Denkanstoß sein.