Vermögensauskunft zur Berechnung der Pfändungshöhe

| 14. November 2013 11:17 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Zusammenfassung

Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens bei gesetzlicher Rente.

Am 28.11. erwarte ich den GV. Er hat von einem Gläubiger den Auftrag, Sachpfändung und anschliessend eine Vermögensauskunft durchzuführen.Seit 18 Jahren habe ich alle 3 Jahre die EV.abgegeben. Vermögens-und Sachwerte sind nicht vorhanden.
Meine BRUTTO-Rente beträgt € 1277,14. Davon muss ich mtl.an die GKV 208,89 bezahlen.
Weiterhin bezahle ich lt.Bestätigung des FA. für den pflichtigen Rentenanteil umgerechnet mtl. 113,50 EkSteuer,da meine Fr. u. ich zusammen veranlagt werden.Dann zahle ich mtl.21,18 Sterbegeldversicherung und zusätzl private Krankenversicherung für Zähne u.Brillen.
Meine Frage: Welchen NETTO-Betrag muss ich dem GV. bestätigen?
Vielen Dank für eine Beantwortung.
PS: Meine Frau hat ein Nettoeinkommen von € 1788,--.
Eingrenzung vom Fragesteller
14. November 2013 | 13:21
14. November 2013 | 13:51

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
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E-Mail: th@ra-henning.biz
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Den geschilderten Sachverhalt verstehe ich so, dass Sie eine gesetzliche Rente von der Deutsche Rentenversicherung beziehen, und dass ansonsten keine Nebeneinkünfte in Ihrer Person vorhanden sind.
Nach § 850 Abs. 3 lit. b) ZPO sind Renten, die aufgrund von Versicherungsverträgen gewährt werden (also auch gesetzliche Renten), als Arbeitseinkommen anzusehen und damit entsprechend § 850 Abs. 1 ZPO pfändbar. Danach ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des relevanten Einkommens die Bruttorente, jedoch bereinigt um gesetzliche Steuern und Sozialabgaben (§ 850e Nr. 1 ZPO) sowie die an eine private Krankenversicherung geleisteten Beiträge, sofern diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850e Nr. 1 lit. b) ZPO). Letztere Regelung soll eine Gleichbehandlung der freiwillig privat Versicherten und der gesetzlich Versicherten sicherstellen, weshalb das LG Stuttgart den Rahmen des „Üblichen" am Basistarif der privaten Krankenversicherung festmacht. Nach dieser Ansicht wäre Ihre Zusatzversicherung nicht abzugsfähig. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung sind ebenfalls nicht abzugsfähig, da nur die Sterbegeldversicherung an sich der Pfändung entzogen sein kann und die Vorschrift des § 851c Abs. 2 ZPO nicht entsprechend anwendbar ist.

In Ihrem Fall ergibt sich somit folgende Berechnung:

Brutto-Rente 1.277,14
Steuern ./. 113,50
GKV ./. 208,89
--------------------------------
Maßgebliches Netto 954,75


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2013 | 14:31

Nachdem die Vermögensauskunft angekündigt ist, muss diese dann alle 2 Jahre erneut durchgeführt werden, oder - ich bin 74 - wird der Gläubiger dann vom GV. unterrichtet, dass keine neue VA. erforderlich ist.
Ich werde keine Erbschaft oder sonstige Einkommen mehr haben!
Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2013 | 15:19

Hallo

und danke für die Nachfrage. Ob in Zukunft eine neue Vermögensauskunft angefordert wird, liegt alleine im Belieben des Gläubigers. Da die Abnahme der Auskunft aber Geld kostet, ist die Frage, ob der Gläubiger die Auskunft bereits in 2 Jahren erneut verlangt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. November 2013 | 15:47

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. November 2013
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