Vermögensauskunft der GmbH - Welche Konsequenzen kommen auf den Geschäftsführer zu?

| 13. Juli 2018 13:19 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


20:41
Eine GmbH (geplant: Dienstleistung, keine Waren, keine besonderen Anschaffungen) hat die Geschäftstätigkeit nie aufgenommen und ist von der Gründungsphase 2014 direkt in die Auflösungsphase 2016 übergegangen. Es existiert kein Büro, keine Telefonnummer, kein Konto mehr, weder Anlage- noch Umlaufvermögen.
Das Bundesamt für Justiz hat Ordnungsgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro gegen die GmbH verhängt, da diese der Offenlegungspflicht für die Bilanzen 2014 und 2015 nicht nachgekommen ist.
Nun soll ich als (ehemalige) Geschäftsführerin für die GmbH eine Vermögensauskunft abgeben. Was hat das für Folgen für mich persönlich? Ich selbst besitze absolut nichts außer einem 13 Jahre alten Auto. Mein Vollzeitjob reicht, um einen alten Kredit pünktlich zu bedienen und ansonsten gerade so zum Leben.
Wenn ich die Vermögensauskunft für die GmbH abgebe, wie geht es dann weiter? Erfährt mein Arbeitgeber etwas davon? Oder muss ich gar mit Lohnpfändung rechnen? Macht es Sinn, die Forderung des Bundesamts für Justiz privat in Raten abzustottern? Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon jetzt herzlich.

13. Juli 2018 | 13:54

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail: th@ra-henning.biz
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ihren Angaben entnehme ich, dass die GmbH rechtlich noch existent (im HRB eingetragen) ist und wirtschaftlich nicht mehr als eine leere Hülle, also eine "Mantelgesellschaft" darstellt. Da noch offene Forderungen des Bundesamts für Justiz bestehen, ist also anzunehmen, dass die GmbH sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet, mithin insolvent ist und Sie als GF nach § 15a InsO zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet gewesen wären. Da dies offensichtlich nicht erfolgt ist, hätten Sie eine Insolvenzverschleppung begangen, welche regelmäßig mit einer Geldstrafe von ca. 30 bis 100 Tagessätzen geahndet wird; über den Eintrag ins Führungszeugnis könnte Ihr Arbeitgeber davon erfahren. Weiter könnten Sie dem Bundesamt für Justiz persönlich aufgrund dieser Insolvenzverschleppung haften. Schließlich würde, falls das Stammkapital der GmbH bislang nicht vollständig einbezahlt worden ist, auch diese Verpflichtung noch auf die Gesellschafter (ggf. auch Sie?!) zukommen.

Dies vorausgeschickt, kann ich aufgrund der mitgeteilten Informationen nur dazu raten, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Da es wohl außer den Forderungen des Bundesamts für Justiz keine weiteren Außenstände der GmbH gibt, kann es (je nach Höhe der ausstehenden Forderungen) empfehlenswert sein, die Bußgelder des Bundesamts für Justiz persönlich zu übernehmen und zur Vermeidung weiterer Bußgelder die Bilanzen zu erstellen und einzureichen. Anschließend sollte die GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften liquidiert werden.

Aufgrund der aufgezeigten Haftungspotentiale halte ich die Erstberatung über diese Plattform für nicht ausreichend. Vielmehr empfehle ich, eine detailliertere Beratung bei einem insolvenzrechtlich versierten Anwaltskollegen bei Ihnen vor Ort in Anspruch zu nehmen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2018 | 14:37

Ich bin nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe: Sollte ich die Vermögensauskunft gar nicht erst abgeben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2018 | 20:41

Hallo

und danke für die Nachfrage. Aufgrund der dargestellten Haftungspotentiale empfehle ich, sich zur Entscheidung über die Nichtabgabe oder Abgabe der Vermögensauskunft durch einen ortsansässigen (Fach-)Anwalt für Insolvenzrecht beraten zu lassen.

Die ABGABE kann dann zu empfehlen sein, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die dargestellten Haftungspotentiale verwirklichen. In diesem Fall hätten Sie durch eine Insolvenz der GmbH nichts weiter zu befürchten, so dass keine Notwendigkeit besteht, privat diese GmbH-Verbindlichkeiten zu übernehmen.

Die NICHTABGABE ist dagegen zu empfehlen, wenn sich im Rahmen der BEratung ergibt, dass mit dem Eintritt der Haftungspotentiale eher zu rechnen ist, und wenn die BEratung ergibt, dass der maximal zu erwartende Schaden die Bußgelder übersteigt. Statt der Abgabe der VErmögensauskunft sollten dann das Bußgeld privat beglichen, die Jahresabschlüsse erstellt und eingereicht und die GmbH liquidiert werden.

Wie bereits erwähnt, ist eine endgültige Beratung, was zu tun ist, über diese Plattform nicht möglich. Denn es wären zum Einen die Bußgeldbescheide zu prüfen, zum anderen wären die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu erörtern. Dies alles ist mit der Vorlage entsprechender Unterlagen verbunden, so dass ich Ihnen die Konsultation eines Anwaltskollegen vor Ort empfohlen habe und weiter empfehle.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Juli 2018 | 20:58

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"Ein komplizierter Sachverhalt - super verständlich von Rechtsanwalt Henning rüber gebracht. Danke, dass es diese unkomplizierte Form der Rechtsberatung gibt. Ich kann es uneingeschränkt weiterempfehlen und werde es auch tun. Vielen herzlichen Dank! Sie haben mir sehr geholfen. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Juli 2018
5/5.0

Ein komplizierter Sachverhalt - super verständlich von Rechtsanwalt Henning rüber gebracht. Danke, dass es diese unkomplizierte Form der Rechtsberatung gibt. Ich kann es uneingeschränkt weiterempfehlen und werde es auch tun. Vielen herzlichen Dank! Sie haben mir sehr geholfen.


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