wenn dies nur eine einmalige Vermittlung ist, ist eine Gewerbeanmeldung entbehrlich, ansonsten ist die Vermittlung eine gewerbliche Tätigkeit, die der Anmeldung bedarf.
Die von Ihnen vereinnahmten Provisionen stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die der Einkommensteuer unterliegen, sie sind daher - im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung - zu versteuern, dies gilt unabhängig davon, daß die Tätigkeit auch für ein außereuropäisches Unternehmen erfolgt.
Darüber hinaus unterliegen die Provision - soweit sie die Kleinunternehmergrenzen überschreiten - auch der Umsatzsteuer, so daß Sie auch - im Regelfall quartalsmäßig - Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Meisen
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Trotzdem sind mir jetzt zwei Sachen unklar:
1.Bezugnehmend aud Ihren letzten Satz frage ich,ob wenn die Provision aufgrund Ihrer Höhe umsatzsteuerpflichtig wäre, auch wenn dies nur eine einmalige Vermittlung wäre, dafür dann doch ein Gewerbe angemeldet werden müßte?
Richtet sich die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung für eine solche Vermittlung nun nach der Häufigkeit( dass heißt, wenn dies mehr als einmal pro Jahr ausgeführt wird) oder nach der Höhe der daraus hervorgehenden Provision?
Und 2. wenn diese Gewerbeanmeldung , wie im ersten Satz dargelegt, aufgrund der Einmaligkeit entbehrlich ist, wie genau ist diese Provision dann zu versteuern?Die Versteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb innerhalb der Einkommenssteuer würden ja wieder einen Gewerbeschein notwendig machen.
Vielen Dank und freundliche Grüße.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Die Provisionszahlungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, soweit Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Hierzu darf Ihr Umsatz im letzten Jahr 17.500,- € und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,- € nicht übersteigen. Da Sie im letzten Jahr (2005), wie ich unterstelle, keinen Umsatz getätigt haben, entfällt die Umsatzsteuerpflicht also solange, wie die Provision unter 50.000,- € bleibt.
Die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung für eine solche Vermittlung richtet sich danach, ob Sie diesem Geschäft nachhaltig nachgehen. Eine einmalige Tätigkeit braucht nicht angemeldet zu werden, mehrfache schon Die Höhe der Provision ist dagegen für die Frage der Gewerbeanmeldung ohne Belang.
Die Einkommensteuerpflichtigkeit der Provisionszahlungen ist unabhängig von der Gewerbeanmeldung. Auch wenn diese unterbleibt, ist die Provisionszahlung einkommensteuerpflichtig und damit im Rahmen der nächsten Einkommensteuererklärung als Einkünfte zu deklarieren.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht