Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
So lange das Mietverhältnis besteht hat der Vermieter gemäß § 535 I 1, 2 BGB die Pflicht zur Gebrauchsgewährung und Überlassung der Mietsache an den Mieter zu seiner alleinigen Nutzung.
Sie müssen als Mieter die Besichtigung der Räume durch Mietinteressenten bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses dulden.
Dazu gehört jedoch nicht, dass Sie das Aufhängen von Schildern an der Mietsache dulden müssen.
Der Mieter kann sich darauf berufen, dass die Schilder den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, z. B. dadurch, dass er des öfteren unerwünschten Besuch von Interessenten an der Wohnungs- bzw Haustür hat .
Der Mieter könnte sodann evtl. die Miete mindern.
Die Schilder können erst nach Ablauf der Kündigungsfrist angebracht werden, wobei die Maklertätigkeit ansonsten natürlich bereits erfolgen kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Das ist leider etwas unklar:
Die Schilder können erst nach Ablauf der Kündigungsfrist angebracht werden, wobei ...
oder
Die Schilder können erst nach Auszug des Mieters angebracht werden, wobei ...
Gekündigt ist da Haus. Der Vermieter hat die Kündigung akzeptiert und die Kündigungsfrist (d.h. von heute an bis zum Auszug - 3 Monate) läuft....
Ich möchte einfach nur klar stellen, dass ich gekündigt habe und das anbringen nicht dulden muss. Korrekt.
Vielen Dank Frau Schöpper für die schnelle Rückmeldung
Sehr geehrter Ratsuchender!
Soweit es um das Anbringen des Schildes geht, müssen Sie dieses nicht dulden.
Insoweit haben Sie mich richtig verstanden.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper