23. Januar 2020
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10:40
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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die Rechte zwischen Ihren und dem Sohn untereinander hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums richten sich nach den Regeln der Gemeinschaft gemäß § 741 ff BGB . Dabei kann jeder Miteigentümer bzw. Teilhaber gemäß § 745 Abs. 2 BGB von dem anderen – sofern keine anderweitige gemeinsame Regelung erfolgt ist – eine dem Interesse aller Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Insofern könnten Sie den Sohn auffordern, zur Neuvermietung zuzustimmen. Tut er dies nicht, könnten Sie ihn auf Zustimmung und Schadensersatz verklagen, wenn dadurch die Vermietung behindert wird. Eine vorherige Zustimmung ist aber in jedem Fall notwendig.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt