Vermietung Einfamilienhaus, Kautionszahlung, Nebenkostenabrechnung

22. März 2010 23:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe seit Mitte .2009 ein Einfamilienhaus vermietet.

Aus Entgegenkommen habe ich den Mietern zugestanden, daß die Kautionszahlung nicht sofort bei Einzug sondern erst zum 30.10.2009 erfolgen soll. Die exakte Formulierung im Mietvertrag lautet:
" Der Mieter leistet die Kaution nach Erhalt der Kaution vom Vermieter der vorherigen Wohnung spätestens jedoch zum 30.10.09"
Trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung hat der Mieter die Kaution bis jetzt nicht geleistet

Hinsichtlich der Nebenkosten haben wir vereinbart, daß der Mieter zusätzlich zur Miete die nach Katalog gemäß BetrKV umlagefähigen Betriebskosten trägt. Der Katalog ist dem Mietvertrag als Anlage beigefügt.

Für die Nebenkosten Wassergeld, Stromversorgung, Heizungs- und Warmwasserkosten hat der Mieter vertragsgemäß direkte Verträge mit den entsprechenden Versorgern abgeschlossen.

Für die restlichen Nebenkosten wurde vereinbart:" Die übrigen Betriebskosten zahlt der Mieter bei Fälligkeit an den Vermieter"

ImJanuar habe ich den Gebührenbescheid über die Abschlagszahlungen der Grundbesitzqabgaben erhalten, und den Mieter aufgefordert den Abschlag für das erste Quartal an mich zu überweisen. Trotz mittlerweile mehrfacher Erinnerung ist keine Zahlung erfolgt. Ich beabsichtige daher über die Forderungen ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.

Meine Frage ist, ob sich durch die oben dargestellten, von den üblichen Standardklauseln abweichenden Vereinbarungen für mich Risiken oder Nachteile im Mahnverfahren oder einem eventuellen Zivilprozess ergeben könnten.

Heute forderte mich der Mieter mit Anwaltsschreiben auf, Ihm einen noch in meinem Besitz befindlichen Schlüssel der Mietsache zu übergeben. Hiermit habe ich eigentlich kein Problem, möchte aber natürlich sicherstellen, daß die Übergabe nachweisbar ist. Wäre es zulässig, den Schlüssel dem gegnerischen Anwalt gegen Quittung auszuhändigen? Welche postalische Zustellung wäre sinnvoll? Nach meiner Kenntnis reicht eine Zustellung per Einschreiben nicht aus


Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
23. März 2010 | 01:37

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

1.
Sie haben vereinbart, dass der Mieter die konket angegebenen Betriebskosten zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB).
Betriebskosten können als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden (§ 556 Abs. 2 S. 1 BGB).

Eine Pauschale wurde nicht vereinbart.
Vorauszahlungen als konkreten monatlichen Betrag haben Sie auch nicht vereinbart.
Sie rechnen die Nebenkosten ab, wenn sie für Sie fällig werden, d.h. wenn Sie tatsächlich entstehen.

Bemessungszeiträume können kürzer als ein Jahr sein.
So sieht es die Fachliteratur. Rechtsprechung dazu gibt es nicht.

Sie müssen über die tatsächlichen Betriebskosten abrechnen.
Die Abrechnung der einzelnen Betriebskosten muss nachprüfbar und nachvollziehbar (geordnet und zusammengestellt [§ 259 BGB]) sein.
Bei nicht ordnungsgemäßiger Rechnungslegung hat der Mieter hinsichtlich der Nebenkosten ein Zurückbehaltungsrecht.

Besondere Probleme wegen der Direktumlage der "übrigen" aber aus der Anlage konkret ersichtlichen Betriebskosten auf den Mieter sehe ich nicht.
Beachten Sie aber, dass es sich hier um eine Erstberatung handelt, die eine konkrete umfassende Beratung nicht ersetzen kann.

2.
Für die Übergabe ist die Herausgabe an den Anwalt oder den Mieter gegen Quittung möglich.
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen (§ 368 S. 1 BGB).

Die Übersendung auf dem Postweg ist nicht anzuraten (Verlustgefahr und Nichnachweisbarkeit des Zugangs des Inhaltes).

Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


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