23. März 2010
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01:37
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
1.
Sie haben vereinbart, dass der Mieter die konket angegebenen Betriebskosten zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB).
Betriebskosten können als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden (§ 556 Abs. 2 S. 1 BGB).
Eine Pauschale wurde nicht vereinbart.
Vorauszahlungen als konkreten monatlichen Betrag haben Sie auch nicht vereinbart.
Sie rechnen die Nebenkosten ab, wenn sie für Sie fällig werden, d.h. wenn Sie tatsächlich entstehen.
Bemessungszeiträume können kürzer als ein Jahr sein.
So sieht es die Fachliteratur. Rechtsprechung dazu gibt es nicht.
Sie müssen über die tatsächlichen Betriebskosten abrechnen.
Die Abrechnung der einzelnen Betriebskosten muss nachprüfbar und nachvollziehbar (geordnet und zusammengestellt [§ 259 BGB]) sein.
Bei nicht ordnungsgemäßiger Rechnungslegung hat der Mieter hinsichtlich der Nebenkosten ein Zurückbehaltungsrecht.
Besondere Probleme wegen der Direktumlage der "übrigen" aber aus der Anlage konkret ersichtlichen Betriebskosten auf den Mieter sehe ich nicht.
Beachten Sie aber, dass es sich hier um eine Erstberatung handelt, die eine konkrete umfassende Beratung nicht ersetzen kann.
2.
Für die Übergabe ist die Herausgabe an den Anwalt oder den Mieter gegen Quittung möglich.
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen (§ 368 S. 1 BGB).
Die Übersendung auf dem Postweg ist nicht anzuraten (Verlustgefahr und Nichnachweisbarkeit des Zugangs des Inhaltes).
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.