Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des erfolgten Einsatzes für eine Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
Die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung gem. § 35a EStG habe meiner Stellungnahme unten angefügt.
Grundsätzlich ist einschlägig insoweit § 35a Abs. 3 EStG. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen zunächst vor.
Allerdings kann die Ermäßigung gem. § 35a Abs. 5 EStG nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei den Aufwendungen um Werbungskosten handelt. Das ist vorliegend der Fall, weil Sie die Eingentumswohnung vermieten haben und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG erzielen.
Sie können daher die Ihnen entstandenen Handwerkerleistungen als Werbungskosten unbeschränkt geltend machen, so dass eine Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung gem. § 35a EStG ausscheidet. Es würde sich hier um eine gesetlich unerwünschte Doppelbegünstigung handel.
Im Rahmen der eingereichten Einkommensteuerklärung hätten Sie diese Kosten als Werbungskosten eintragen müssen. Das war Ihnen jedoch nicht möglich, weil Ihnen die Abrechnung der Hauseigentümergemeinschaft nicht vorlag. Mit dem Ansatz der Planungskosten haben Sie Ihr Bestes gegeben.
Sie können beim Finanzamt beantragen, diese Kosten nachträglich steuerlich zu berücksichtigen. Verweisen Sie darauf, dass Ihnen die Abrechnung der Eigentümergemeinschaft im Zeitpunknt der Abgabe der Steuererklärung noch nicht vorlag. Berufen Sie sich auf § 173 AO, wonach ein Steuerbescheid wegen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel zu ändern ist, wenn Sie an dem nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache/Beweismittel kein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden liegt meines Erachtens nicht vor, weil Sie die Unterlagen unverschuldet erst verpätet erhalten haben.
Sollte es beim Finanzamt wider Erwarten Schwierigkeiten geben, wovon ich nicht ausgehe, setze ich Ihnen gerne ein entsprechendes Schreiben auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Gesetzestext § 35a Abs. 3- 5
3) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. 2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Fußnote
Rechtsanwalt Franz Meyer
Hallo Herr Meyer,
vielen Dank für ihre Antwort. Ist folgende Zusammenfassung korrekt.
Ich habe nicht nur die Möglichkeit die Handwerksrechnungen, sondern alle Kosten die bei der Hausrenovierung angefallen sind steuerlich als Werbungskosten abzusetzen.
Danke
Sehr geehrter Herr Fragesteller.
Ja, Sie können alle Erhaltungsaufwendungen - aber nicht nur diese - als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Diese Frage war nicht Gegenstand Ihrer Anfrage und ist von mir kulanzweise ohne weitere Berechnung beantwortet worden.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer