Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ist die steuerliche Anerkennung der "Sonderumlage wegen Liquiditätsengpässen" als Werbungskosten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, welche in meinem Fall eventuell nicht erfüllt wurden?
Die nach dem Wohnungseigentumsgesetz an den Hausverwalter gezahlte Beiträge zur Instandhaltungsrücklage (vergleichbar mit der Sonderumlage) sind erst bei Verausgabung durch den Verwalter für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar (→ BFH vom 26.1.1988 - BStBl II S. 577).
Nach einer Entscheidung des BFH, Urt. v. 21.10.2005 – IX B 144/05
, ist daher nicht die Zahlung der Sonderumlage zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Abgestellt wird hier erst auf die tatsächliche Geldentnahme durch den Verwalter aus der Rücklage.
Insoweit ist die Auffassung des Finanzamtes korrekt, dass die Sonderumlage dem Vermögensbereich zuzuordnen ist, so dass eine Absetzung als Werbung jedenfalls zum Zeitpunkt Ihrer Zahlung nicht erfolgt, sondern erst mit der Verwendung durch den Verwalter.
Dies bedeutet eine zeitliche Verschiebung des Absetzens der Sonderumlage als Werbungskosten.
Mit welcher Begründung konnte ein fristgerechter Einspruch gegen diese Entscheidung zu einer Anerkennung als Werbungskosten führen?
Aufgrund der vorliegenden Entscheidungen durch den BFH, sehe ich wenig Aussichten gegen den Steuerbescheid vorzugehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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