Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist für den Beginn der Mietzahlung der Mietvertrag ausschlaggebend, d.h. der 01.10.2022. Eine abweichende Vereinbarung hätte schriftlich abgeschlossen werden müssen, weil der Mietvertrag sehr wahrscheinlich eine Schriftformklausel enthält. Eine solche Vereinbarung hätte also auch per E-Mail getroffen werden können. Wenn Ihnen die Vermieterin zugesagt hat, dass Sie schon vorher einziehen können und anschließend die Mietzahlung ab 01.10.2022 bestätigt hat, dann muss Sie sich auch an dieser Vereinbarung festhalten lassen. Sie mussten unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass ein Mietzins vor dem 01.10.2022 fällig werden würde. Außerdem haben Sie bisher keinen Mietzins gezahlt. Es entsteht also nachhaltig der Eindruck, dass die Vermieterin aufgrund Ihres Auszugs eine unberechtigte Forderung stellen möchte. Diese Forderung ist eindeutig nicht rechtmäßig und Sie sollten mit Hinweis auf die schriftliche Bestätigung der Mietzahlung zum 01.10.2022 die Forderung ablehnen. Die Vermieterin wäre im Streitfall beweisbelastet eine andere Vereinbarung getroffen zu haben, wenn Sie Mietzins verlangt. Den Nachweis kann sie praktisch nicht führen. Ich rate Ihnen deshalb keine Miete zu zahlen und sich notfalls rechtliche Hilfe zu holen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist für den Beginn der Mietzahlung der Mietvertrag ausschlaggebend, d.h. der 01.10.2022. Eine abweichende Vereinbarung hätte schriftlich abgeschlossen werden müssen, weil der Mietvertrag sehr wahrscheinlich eine Schriftformklausel enthält. Eine solche Vereinbarung hätte also auch per E-Mail getroffen werden können. Wenn Ihnen die Vermieterin zugesagt hat, dass Sie schon vorher einziehen können und anschließend die Mietzahlung ab 01.10.2022 bestätigt hat, dann muss Sie sich auch an dieser Vereinbarung festhalten lassen. Sie mussten unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass ein Mietzins vor dem 01.10.2022 fällig werden würde. Außerdem haben Sie bisher keinen Mietzins gezahlt. Es entsteht also nachhaltig der Eindruck, dass die Vermieterin aufgrund Ihres Auszugs eine unberechtigte Forderung stellen möchte. Diese Forderung ist eindeutig nicht rechtmäßig und Sie sollten mit Hinweis auf die schriftliche Bestätigung der Mietzahlung zum 01.10.2022 die Forderung ablehnen. Die Vermieterin wäre im Streitfall beweisbelastet eine andere Vereinbarung getroffen zu haben, wenn Sie Mietzins verlangt. Den Nachweis kann sie praktisch nicht führen. Ich rate Ihnen deshalb keine Miete zu zahlen und sich notfalls rechtliche Hilfe zu holen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt